18.10.2024
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Dokument-Nr. 16210

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Bundesfinanzhof Urteil21.03.2013

Altersteilzeit: Bezüge eines Beamten während der Freistel­lungsphase sind keine Versor­gungsbzügeBFH zur Besteuerung der Bezüge während der Freistel­lungsphase (Blockmodell)

Einkünfte, die in der Freistel­lungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versor­gungs­bezüge. Es können daher weder der Versorgungs­freibetrag noch der Zuschlag zum Versorgungs­freibetrag in Anspruch genommen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der 1948 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls war im Streitjahr 2009 als Beamter nicht­selb­ständig tätig. Die zuständige Behörde hatte ihm schon im Jahr 2002 für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 30. November 2013 Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt.

Finanzamt und Finanzgericht qualifizieren Einnahmen des Klägers als laufenden Lohn

Der Kläger verrichtete danach bis zum 31. März 2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit; seine Freistel­lungsphase begann am 1. April 2009. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2013 von der Dienstleistung vollständig freigestellt. Der Kläger erklärte den auf den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2009 entfallenden Teil der Bezüge als Versorgungsbezüge. Das Finanzamt und das Finanzgericht qualifizierten die Einnahmen dagegen als laufenden Lohn.

In der Freistel­lungsphase geleistete Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug

Der Bundesfinanzhof hat diese Rechts­auf­fassung bestätigt. Die in der Freistel­lungsphase geleisteten Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes. Ein gleichartiger Bezug liegt nur vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld vergleichbar ist. Der Bezug muss also, wie das Ruhegehalt auch, einem Versor­gungszweck dienen, also letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein. Daran fehlte es bei den in der Freistel­lungsphase gezahlten Bezügen. Denn die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge sind Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeit­be­schäf­tigten, also laufende Dienstbezüge. Das zeigt sich insbesondere bei dem anderen Alters­teil­zeit­modell, wenn nämlich der Beamte in der gesamten Alters­teil­zeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt.

Dienstbezüge werden nicht zu Versor­gungs­bezügen

Das Alters­teil­zeit­modell betrifft mithin vor allem die Frage, in welchen Zeiträumen die Dienstleistung durch den Beamten einerseits und die Dienstbezüge andererseits erbracht werden, regelt also Fälligkeit und Zufluss­zeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der beiderseitig geschuldeten Leistungen. Werden also vorab die Dienste bei voller Arbeitszeit erbracht und anschließend die Freistel­lungsphase in Anspruch genommen, bleiben die während der Altersteilzeit durchgängig geleisteten Zahlungen deshalb Dienstbezüge und werden nicht zu Versor­gungs­bezügen. Das Urteil stellte weiter klar, dass allein eine Freistellung vom Dienst bei fortlaufenden Bezügen diese nicht zu Versor­gungs­bezügen werden lässt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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