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Arbeitsgericht Berlin Urteil20.01.2014

Fristlose Kündigung eines Geschäfts­bereichs­leiters bei der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung wegen erheblicher Pflicht­ver­let­zungen gerechtfertigtKündigungs­schutz­klage des Leiters des Geschäfts­be­reiches „Haushalt und Finanzen“ erfolglos

Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung des Leiters des Geschäfts­be­reiches „Haushalt und Finanzen“ der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung wegen erheblicher Pflicht­ver­let­zungen für gerechtfertigt erklärt.

Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger im Rahmen der ihm möglichen Verfügung über das Vermögen der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung bewusst mehrere Zahlungen mit unzutreffenden Zahlungs­be­stim­mungen in einer Größenordnung von ca. 750.000 Euro an ein Unternehmen angeordnet, dessen Mitge­schäfts­führer der Kläger war und von dem die Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung Immobilien gemietet hatte. Die Zahlungen erfolgten unter Verwendung von hierfür nicht vorgesehenen Haushalts­mitteln der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung und hatten den Zweck, zwischen der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung und diesem Unternehmen aufgetretene bilanzielle Diskrepanzen zu beseitigten. Zwar könne die vom Kläger behauptete Kenntnis des Vorstands­vor­sit­zenden der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung von diesen Zahlungen nicht ausgeschlossen werden, hierauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen.

Fristlose Kündigung trotz nicht feststellbarer persönlicher Bereicherung des Klägers gerechtfertigt

Weiter hat der Kläger nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts in zwei Fällen ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen und ohne Genehmigung des entschei­dungs­be­fugten Vorstandes der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung die Auszahlung von insgesamt 42.301,37 Euro aus dem Vermögen der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung an Dritte veranlasst. Obwohl das Arbeitsgericht eine persönliche Bereicherung des Klägers nicht festgestellt hat, sei aufgrund dieser erheblichen Pflicht­ver­let­zungen die vorliegende fristlose Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses gerechtfertigt.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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