18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
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Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil25.07.2011

Fristlose Kündigung nach privater Dienst­han­dy­nutzungUnerlaubte private Nutzung eines Diensthandys rechtfertigt eine außer­or­dentliche Kündigung

Wer sein Diensthandy für private Gespräche nutzt, obwohl diese vom Arbeitgeber nicht gestattet wurden, kann fristlos gekündigt werden. Eine vorherige Abmahnung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Hessen hervor.

Ein Hubwagenfahrer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro nutze sein ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestelltes Handy privat im Urlaub und verursachte damit Kosten in Höhe von 560 Euro. Der Arbeitgeber sprach ihm daraufhin die fristlose Kündigung aus.

Private Handynutzung war unter gesonderter Nummer möglich

Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern Handys zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig war die private Nutzung unter vorheriger Eingabe einer eigenen privaten Pin-Nummer möglich. Bei einer Überprüfung der Telefo­n­a­b­rech­nungen fiel dem Unternehmen jedoch ein hoher Betrag auf, der auf Telefonate zurückging, die über die Dienstnummer des Betroffenen im Ausland geführt wurden.

Versehentliche Nutzung der Dienstnummer

Der Arbeitnehmer gab an, er habe es irrtümlich versäumt, das Handy während der Nutzung im Urlaub auf den Betrieb für private Nutzung umzustellen. Er habe nie die Absicht gehabt, private Telefonkosten zu Lasten seines Arbeitgebers abzurechnen und wäre selbst­ver­ständlich bereit, die Beträge zu erstatten. Der Arbeitnehmer vertrat außerdem die Auffassung, dass der Kündigung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen und die ihm unterstellte Pflichtverletzung des Arbeits­ver­trages nicht so schwerwiegend sei, dass sich eine Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses ausschließe.

Vertrau­ens­verlust des Arbeitgebers begründet außer­or­dentliche Kündigung

Das Landes­a­r­beits­gericht Hessen bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung vor. Das Gericht prüfte, ob die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses für beide Vertragspartner zumutbar sei. Grundsätzlich wäre die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys geeignet, eine außer­dor­dentliche Kündigung auszusprechen, stellte das Gericht fest. Das Unternehmen habe einen erheblichen Vertrau­ens­verlust gegenüber seinem Arbeitnehmer erlitten. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich derartige Vorfälle in Zukunft wiederholen würden. Demnach sei hier eine Abmahnung nicht erforderlich. Auch die Tatsache, dass die Kontrolle unterblieben war oder verzögert stattfand, führe nicht zum Abmah­nungs­er­for­dernis, da sich jeder Arbeitnehmer so zu verhalten habe, dass es um seinetwillen einer Kontrolle nicht bedürfe.

286 Telefon­ge­spräche in wenigen Tagen geführt

Die Behauptung des Mannes, er habe versehentlich die falsche Pin-Nummer eingegeben, bezeichnete das Gericht als reine Schutz­be­hauptung. Dies zeige sich daran, dass es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Auch für die Jahre zuvor konnten zahlreiche Auslands­ge­spräche auf den Abrechnungen des Mannes wiedergefunden werden. Dabei habe die Anzahl der Telefonate, die innerhalb weniger Tage stattfanden, zwischen 113 und 286 gelegen. Hierbei könne nicht mehr von einem Versehen gesprochen werden.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Hessen (vt/st)

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