24.11.2024
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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil24.09.2010

Arbeitsgericht Frankfurt erklärt Kündigung trotz 16.000 privater SMS vom Diensthandy für ungültigArbeitgeber hätte früher auf Pflicht­ver­letzung des Arbeitnehmers reagieren müssen

Versendet ein Arbeitnehmer über sein Diensthandy eine große Anzahl privater Kurzmit­tei­lungen (hier rund 16.000 SMS) stellt dies eine eindeutige Pflicht­ver­letzung dar. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist jedoch dann trotzdem ungültig, wenn der Arbeitgeber erst nach einem langen Zeitraum auf diese Pflicht­ver­letzung reagiert und nicht zeitnah eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein in einer Großküche beschäftigter Angestellter über einen Zeitraum von 22 Monaten private Kurznachrichten von seinem Diensthandy geschrieben. Der damit verursachte Schaden belief sich auf eine Höhe von mehr als 2.500 Euro. Die Adressaten der durch­schnittlich 24 SMS pro Tag blieben im Prozess unklar.

Arbeitgeber spricht fristlose Kündigung aus

Die Catering-Firma hatte dem Mann im März 2010 zunächst fristlos und dann auch noch ordentlich gekündigt, nachdem die Unregel­mä­ßig­keiten bei einer internen Revision aufgefallen waren.

Arbeitnehmer hätte zeitnahe Abmahnung erteilt werden müssen

Das Arbeitsgericht Frankfurt erklärte trotz eindeutiger Pflichtverletzung des Arbeitnehmers die Kündigungen dennoch für unwirksam. Eine Überschreitung des erlaubten Nutzungs­um­fanges von einem Mobiltelefon setzt nicht die gleiche kriminelle Energie voraus wie ein Diebstahl oder eine Unterschlagung. Im Gegensatz zu Eigentums- und Vermö­gens­de­likten erfolgt die private Nutzung eines Handys nicht heimlich. Nach Ansicht der Richter hätte seitens des Arbeitgebers eine frühere Reaktion erfolgen müssen. Da monatlich entsprechend hohe Handyrechnungen bei dem Unternehmen eingingen, hätte dem Arbeitnehmer zeitnahe beispielsweise eine Abmahnung erteilt werden müssen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führte dazu, dass es dem Kläger auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht ohne weiteres erkennbar war, dass sein Verhalten das Arbeits­ver­hältnis gefährden könnte.

Quelle: ra-online (kg)

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