18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil04.03.2004

Fristlose Kündigung wegen Privat­te­le­fonaten

Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit auf Kosten des Arbeitgebers telefonieren, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger war bei der beklagten Immobi­li­en­ge­sell­schaft als Organisator beschäftigt. Er war Mitglied des Betriebsrats. Zwischen März und Mai 2002 führte der Kläger, ohne dass die Beklagte davon wusste, von Dienst­an­sch­lüssen private Telefon­ge­spräche nach Mauritius (über 18 Stunden, Kosten 1.355,76 Euro). Die Beklagte, die anfangs einen anderen Arbeitnehmer verdächtigt hatte, kündigte mit Zustimmung des Betriebsrats das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger fristlos. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Außerdem sei dem Kündi­gungs­schreiben die Zustim­mungs­er­klärung des Betriebsrats nicht in schriftlicher Form beigefügt gewesen, was er unverzüglich gerügt habe. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos.

Unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers geführte Privat­te­le­fonate können eine außer­or­dentliche Kündigung rechtfertigen. Außerdem ließ der Kläger es zu, dass der Verdacht zunächst auf einen nicht beteiligten Kollegen fiel. Die Kündigung ist auch nicht nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB unwirksam. Diese Vorschriften enthalten Regelungen über einseitige Rechtsgeschäfte (zB Kündigungen), die von der Einwilligung eines Dritten abhängen. Ein derartiges Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn der Erklärende die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der Erklä­rungs­gegner das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Zwar bedarf nach § 103 BetrVG die außer­or­dentliche Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Betrie­bs­rats­mitglied der "Zustimmung" des Betriebsrats, also eines "Dritten". Auf diese "Zustimmung", für die kein Schrift­formzwang besteht, sind jedoch §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB nicht anwendbar. § 103 BetrVG enthält eine in sich geschlossene, den Schutz des Betriebsrats und des Betrie­bs­rats­mit­glieds umfassend ausgestaltende Sonderreglung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/04 des BAG vom 04.03.2004

der Leitsatz

Die Zustimmung des Betriebsrats zur außer­or­dent­lichen Kündigung eines Betrie­bs­rats­mit­glieds nach § 103 BetrVG ist keine Zustimmung iSd §§ 182 ff BGB. Das Betrie­bs­rats­mitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 Abs. 3 BGB iVm § 111 Satz 2, 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt.

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