21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.07.2023

Kugelschuss zur Schlachtung von ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern zulässigKugelschuss entspricht bei korrekter Anwendung dem Gebot der möglichst schmerz-, stress- und leidensfreien Schlachtung mehr als der Bolzenschuss

Ganzjährig im Freien gehaltene Rinder dürfen zur Schlachtung auf der Weide mit einer Kugel erschossen werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden. Es sei als das Regelverfahren bei der Rinderhaltung dieser Art anzusehen. Der Bolzenschuss ist in Fällen dieser Art nicht vorzuziehen.

Die Kläger züchten im Nebenerwerb im Freien gehaltene Wagyu-Rinder. Nachdem sie bereits im Jahr 2021 mit entsprechender Genehmigung des Rhein-Lahn-Kreises zwei Schlachtungen mittels Kugelschuss auf der Weide durchgeführt hatten, beantragten sie im Juli 2022 erneut die Erteilung einer Genehmigung zur Schlachtung eines Rindes im Herkunfts­betrieb in dieser Weise. Der Rhein-Lahn-Kreis lehnte dies unter Verweis auf Sicher­heits­risiken und einen ministeriellen Erlass ab. Danach sei das Kugel­schuss­ver­fahren nur im Ausnahmefall zulässig, nämlich dann, wenn die Schlachtung im Standa­rd­ver­fahren mit Bolzenschuss nicht ohne erhebliche Gefährdung für Mensch und/oder Tier durchgeführt werden könne. Insoweit müsse eine Einzel­fa­ll­prüfung stattfinden. Die Kläger hätten die Notwendigkeit des Kugelschusses nicht belegt. Da über den Widerspruch der Kläger nicht entschieden wurde, verfolgten sie ihr Begehren im Wege der Untätig­keitsklage weiter.

Einwilligung zur Schlachtung mittels Kugelschuss zu erteilen

Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger hätten nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Erteilung der Einwilligung des Beklagten zur Schlachtung des Rindes im Herkunfts­betrieb mittels Kugelschuss. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Das in Rede stehende Rind werde ganzjährig im Freien gehalten. Weitere einschränkende Anforderungen für die Anwendung des Kugelschusses seien abgesehen von dem Erlaub­nis­vor­behalt der zuständigen Behörde, der u. a. von einem Sachkun­de­n­achweis abhängt, nicht normiert. Der ministerielle Erlass, auf den sich der Beklagte berufe, sei für die Kammer nicht bindend.

Kugel­schuss­ver­fahren ist das Regelverfahren

Unabhängig davon lasse sich für die darauf gestützte Auffassung des Beklagten, der Bolzenschuss sei dem Kugelschuss vorzuziehen, weder etwas aus dem Wortlaut noch aus den amtlichen Begründungen der einschlägigen Verordnung ableiten. Vielmehr sei das Kugel­schuss­ver­fahren bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern als das Regelverfahren anzusehen. Der Kugelschuss entspreche bei korrekter Anwendung dem Gebot der möglichst schmerz-, stress- und leidensfreien Schlachtung mehr als der Bolzenschuss. Das Bolzen­schuss­ver­fahren mache hingegen stets die von dem nationalen Verord­nungsgeber als sehr belastend angesehene Fixierung bzw. Ruhigstellung des Rindes erforderlich. Darüber hinaus bestehe bei Anwendung des Bolzenschusses stets die Gefahr einer Fehlbetäubung. Seien demnach die Voraussetzungen für die Erteilung der Einwilligung des Beklagten zur Schlachtung des in Streit stehenden Rindes mittels Kugelschuss erfüllt, so komme ihm insoweit kein Ermessen zu. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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