21.11.2024
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Dokument-Nr. 30271

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Verwaltungsgericht Gießen Urteil03.05.2021

Modalitäten von Weide­schlach­tungen durch Kugelschuss im Wetteraukreis gerichtlich bestätigtBetäubung bzw. Tötung mittels Kugelschusses nur die Ausnahme bei einer Weide­schlachtung

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Klage eines land­wirtschaft­lichen Betriebes aus der Wetterau abgewiesen, der gegen einzelne Modalitäten der Weide­schlachtung mittels Kugelschuss­verfahren gerichtlich vorging.

Die Klägerin ist ein landwirt­schaft­licher Betrieb mit einer Spezialisierung im Bio-Rindfleisch-Segment. Die Rinderherden der Klägerin werden ganzjährig auf der Weide gehalten. Sowohl die Zucht als auch die Mast und die Schlachtung erfolgen im Betrieb der Klägerin. Die Schlachtung der Tiere erfolgt auf der Weide. Um dies mittels Kugelschuss durchführen zu können, wurde der Klägerin durch den Kreis eine entsprechende Genehmigung erteilt, die der Landkreis an mehrere Auflagen knüpfte. Zwischen den Beteiligten war ursprünglich insbesondere eine Bestimmung streitig, nach der das jeweils zum Abschuss geplante Rind mit einzelnen weiteren Rindern von seiner Herde in einem maximal 15 mal 15 Meter großen Areal zu separieren sei. Diese Regelung hatte der Wetteraukreis jedoch bereits Mitte letzten Jahres wieder aufgehoben. Nunmehr muss der Kugelschuss zur Betäubung und die Entblutung des Rindes nur noch in einem „begrenzten Areal“ erfolgen.

Klägerin hält Einzel­fa­ll­prüfung für jedes einzelne Rind bei Kugelschuss für unnötig

Die Beteiligten stritten vor dem Verwal­tungs­gericht insbesondere noch über eine Bestimmung, nach der ein Einsatz einer Schusswaffe zur Betäubung oder Tötung der Rinder nur in den Fällen zulässig sei, in denen ein Fangen oder Verladen des Tieres zwecks Transport zur Schlachtstätte mit einer Gefährdung von Mensch und/oder Tier einhergehe oder erheblichen Stress für das einzelne Tier bedeuten würde und damit dem Tierwohl entgegenstehen würde. Dies sei jeweils im Einzelfall zu prüfen. Eine derartige erneute Einzel­fa­ll­prüfung für jedes einzelne Rind hält die Klägerin für unnötig, da sie die Voraussetzungen für die Geneh­mi­gungs­er­teilung insgesamt erfülle.

Tötung mittels Kugelschuss nur eine Ausnahme

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht nicht. Nach den einschlägigen tierschutz­recht­lichen Vorschriften stelle die Betäubung bzw. Tötung mittels Kugelschusses nur die Ausnahme bei einer Weideschlachtung dar. Das Standa­rd­ver­fahren sei der Bolzenschuss. Hintergrund sei, dass das Kugel­schuss­ver­fahren gegenüber dem Bolzen­schuss­ver­fahren Nachteile berge - nämlich im Hinblick auf Sicher­heit­s­a­spekte, wie insbesondere die Zielgenauigkeit und gleichzeitige Verlet­zungs­ge­fahren.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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