23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil04.04.2011

VG Koblenz: Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen unzulässigFeiertagsgesetz verbietet alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen

Die Durchführung von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen ist regelmäßig rechtlich nicht zulässig, da diese gegen das Feiertagsgesetz verstoßen würde. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine gewerbliche Markt­ver­an­stalterin, wollte am 20. Februar 2011 in der Sporthalle Oberwerth in Koblenz einen Floh- und Trödelmarkt durchführen. Dies lehnte die Stadt Koblenz ab, da eine solche Veranstaltung nach dem Landes­fei­er­tags­gesetz unzulässig sei. Nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Ablehnung ihres Antrages auf Festsetzung eines Jahrmarktes in der Sporthalle Koblenz-Oberwerth rechtswidrig war.

Zulassung des Flohmarktes würde gegen Feiertagsgesetz verstoßen

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz keinen Erfolg. Nach den gewer­be­recht­lichen Bestimmungen, so das Gericht, müsse die Genehmigung für den Flohmarkt abgelehnt werden, wenn dessen Durchführung dem öffentlichen Interesse widerspreche. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Zulassung würde gegen das Feiertagsgesetz verstoßen, wonach an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten seien, die die äußere Ruhe beein­träch­tigten oder dem Wesen eines Sonn- und Feiertages widersprächen. Auch die grundrechtliche verbriefte Berufsfreiheit der Klägerin führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Durch das umstrittene Verbot würde dieses Grundrecht wirksam beschränkt.

Rheinland-pfälzisches Landesrecht sieht keine Sonder­re­ge­lungen für Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen vor

Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, den Markt auch an einem arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag durchzuführen, rechtfertige angesichts des Zwecks des Feier­tags­ge­setzes, dem Schutz der Arbeitsruhe, keine andere Beurteilung. Ferner enthalte das rheinland-pfälzische Landesrecht keine Regelung, wonach solche Märkte generell vom Sonn- und Feiertagsschutz ausgenommen seien. Das rheinland-pfälzische Laden­öff­nungs­gesetz verhalte sich zur Zulassung von Floh- oder Trödelmärkten an Sonn- und Feiertagen jedenfalls nicht. Ebenfalls ohne Bedeutung sei, ob der Markt im inner­städ­tischen Bereich oder im Randbereich der Stadt oder – wie hier – in einer Sporthalle durchgeführt werden solle. Da der Verbot­s­tat­bestand erfüllt sei und keine Ausnahme greife, habe der Markt nicht stattfinden dürfen. Auch die Einwendung, die Stadt Koblenz würde andere Märkte erlauben, verhelfe der Klage nicht zum Erfolg. Hieraus könne die Klägerin für sich keine Rechte herleiten. Denn ein solcher Gesetzesverstoß vermittele von vornherein keinen Anspruch der Klägerin ein gesetzliches Verbot zu missachten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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