21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.11.2011

Flohmärkte an Sonntagen grundsätzlich gesetzlich verbotenAusnahmen nur an verkaufsoffenen Sonntagen

Grundsätzlich dürfen Floh- und Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahme lässt das Gesetz derzeit nur an verkaufsoffenen Sonntagen zu. Allerdings ist der Landes­ge­setzgeber befugt, den zurzeit bestehenden gesetzlichen Sonn- und Feiertagsschutz unter Berück­sich­tigung einer geänderten sozialen Wirklichkeit einzuschränken. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit veranstaltet die Klägerin seit mehreren Jahren im Raum Koblenz gewerbsmäßig Flohmärkte. Ihren Antrag auf Festsetzung eines Jahrmarktes für Sonntag, den 20. Februar 2011, lehnte die Stadt Koblenz ab, da die Veranstaltung gegen Regelungen des Landes­fei­er­tags­ge­setzes verstoße. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Koblenz ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung.

Öffentlich bemerkbare Tätigkeiten widersprechen verfas­sungs­rechtlich gefordertem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe

Nach dem Grundgesetz solle die Erwerbsarbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ruhen. Dieser grund­ge­setzliche Sonn- und Feiertagsschutz werde durch die rheinland-pfälzische Landes­ver­fassung noch verstärkt. Er diene der Gewährleistung der Arbeitsruhe und damit einem sozia­l­po­li­tischem Zweck, aber auch der Religi­o­ns­ausübung. Den verfas­sungs­rechtlich geforderten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe habe der Landes­ge­setzgeber in der Weise geregelt, dass an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen unter anderem alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten seien, welche dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprächen. Hierunter fielen auch gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, mit denen die Veranstalter ihren Lebensunterhalt verdienten. Denn trotz des spezifischen Warenangebots handele es sich hierbei um Märkte, welche auf Warenumsatz ausgerichtet und mit einer werktäglichen Markt­ver­an­staltung vergleichbar seien. Allerdings könne der Gesetzgeber bei Beachtung der verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben den Sonn- und Feiertagsschutz auch im Hinblick auf eine geänderte soziale Wirklichkeit lockern. So habe er bereits die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen gestattet. Auch die Veranstaltung traditioneller Weihnachts­märkte an Sonntagen sei deshalb zulässig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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