21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil03.09.2009

Kein Anspruch auf Durchführung eines Flohmarkts an Sonn- und FeiertagenVeranstaltung verstößt gegen Vorschriften des Landes­fei­er­tags­ge­setzes

Die gewerbsmäßige Veranstaltung eines Flohmarkts darf nicht an Sonn- und Feiertagen erfolgen, da mit einer auf einen Warenumsatz ausgerichteten Markt­ver­an­staltung gegen das Feiertagsgesetz verstoßen wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig Flohmärkte. Seinen Antrag auf Zulassung einer solchen Veranstaltung am Sonntag, dem 14. Juni 2009 hatte die Kreisverwaltung mit der Begründung abgelehnt, die Durchführung des Markts führe zu Verkehrs­be­hin­de­rungen. Den daraufhin vom Kläger beim Verwal­tungs­gericht gestellten Eilantrag, die Behörde durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die Zulassung zu erteilen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009 ab und führte zur Begründung aus, die Durchführung des geplanten Markts verstoße gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz (vgl. Verwal­tungs­gericht Neustadt, Beschluss v. 10.06.2009 - 4 L 562/09.NW -).

Klage blieb erfolglos

Seine Klage, mit der er die Feststellung begehrt, dass die ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung rechtswidrig gewesen sei, blieb ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteils­ver­kündung gab der Vorsitzende Richter hierfür eine zusam­men­fassende Begründung und führte dabei aus.

Zielrichtung eines Flohmarkts entspricht einer typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung

Der gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Flohmarkts an einem Sonntag stünden die Vorschriften des Landes­fei­er­tags­ge­setzes entgegen. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beein­träch­tigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprächen. Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter Flohmarkt sei eine auf Warenumsatz gerichtete Markt­ver­an­staltung, die nach ihrem äußeren Erschei­nungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung entspreche. Dies habe das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz so bereits mit Urteil vom 13. Januar 1988 (Az. 11 A 116/87) entschieden.

Gründe für Ausnah­me­re­gelung nicht ersichtlich

Auch sehe das Feiertagsgesetz keine Ausnahme vor: Zwar seien Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen seien, von dem Verbot ausgenommen. Eine solche besondere bundes- oder landes­rechtliche Zulassung von Flohmärkten, die von gewerblichen Veranstaltern durchgeführt würden, gebe es jedoch in Rheinland-Pfalz nicht. Insbesondere enthalte die Gewerbeordnung - wie vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit Beschlüssen vom 17. Mai 1991 und 4. Dezember 1992 (Az. 1 B 43.91 und 1 B 194.92) entschieden - mit den Vorschriften der §§ 69, 69 a keine Regelung, die Gewer­be­trei­benden einen Anspruch auf Zulassung eines Marktes unter Befreiung vom landes­recht­lichen Feiertagsschutz gewähre. Auch vermittle die Ausnah­me­re­gelung des Landes­fei­er­tags­ge­setzes mit ihrem Verweis auf Bundesrecht kein landes­recht­liches Marktprivileg.

Quelle: ra-online, VG Neustadt

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