21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss10.06.2009

Kein Flohmarkt an Sonn- und FeiertagenMarkt­ver­an­staltung verstößt gegen das Landes­fei­er­tags­gesetz

Die Ausrichtung eines Flohmarktes an einem Sonntag ist in Rheinland-Pfalz nicht zulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Der Antragsteller hatte die Zulassung eines Flohmarktes an einem Sonntag begehrt. Nachdem dieser Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt worden war, rief er das Gericht an. Er wollte im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren die Zulassung des Flohmarktes erreichen.

Auch bei Flohmarkt stehen Warenverkauf und Gewinnerzielung im Mittelpunkt

Das Verwal­tungs­gericht lehnte diesen Antrag ab. Die beabsichtigte Markt­ver­an­staltung verstoße gegen das Landes­fei­er­tags­gesetz. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen und dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen würden. Dies sei bei gewerblichen Veranstaltungen indessen der Fall. Hauptzweck eines Flohmarktes sei es, Ware zu verkaufen, wenn auch ein gewisser Unter­hal­tungszweck der Marktbesucher nicht zu leugnen sei. Das Gewinnstreben der Marktbeschicker stehe aber im Vordergrund der Veranstaltung. Ein Flohmarkt unterscheide sich damit jedoch nicht von anderen an Werktagen von gewerbsmäßigen Händlern durchgeführten Markt­ver­an­stal­tungen. Eine solche gewerblichen Zwecken dienende Veranstaltung widerspreche dem Wesen des Sonn- und Feiertages. Das Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz lasse – anders als die gesetzlichen Regelungen z.B. in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – auch keine Ausnahme zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/09 des VG Neustadt vom 12.06.2009

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