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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil26.04.2007

Bayern: Betrieb einer Automa­ten­vi­deothek an Sonn- und Feiertagen zulässigKein Personaleinsatz von Nöten

Die Öffnung einer Automa­ten­vi­deothek an Sonn- und Feiertagen verstößt nicht gegen das Feiertagsgesetz. Das hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden und damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg bestätigt.

Die Stadt Kempten hatte ursprünglich verfügt, dass die Betreiberfirma ihre Automa­ten­vi­deothek an Sonn- und Feiertagen schließen muss, obwohl der sonn- und feiertägliche Betrieb keinerlei Personaleinsatz erfordert.

Nach Ansicht des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist der Betrieb der Automa­ten­vi­deothek nicht geeignet, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen. Bayern habe zwar – anders als einige andere Bundesländer - den sonn- und feiertäglichen Betrieb von Videotheken nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen und sei hierzu auch nicht verpflichtet. Anders als der Betrieb einer Videothek mit Personaleinsatz störe aber eine Automa­ten­vi­deothek nicht das Gefühl des Einzelnen, dass es sich um einen für alle verbindlichen Ruhetag handele, belaste keinen Arbeitnehmer mit sonntäglicher Arbeit und löse auch keinen auf menschliche Sonntagsarbeit abzielenden Konkurrenzkampf aus. Von einer Automa­ten­vi­deothek gingen keine anderen Beein­träch­ti­gungen aus als von Waren-, Bank- und sonstigen Dienst­leis­tungs­au­tomaten wie etwa von Paketab­hol­sta­tionen der Post, deren sonn- und feiertäglicher Betrieb unstreitig zulässig sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 08.05.2007

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