23.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss09.07.2007

VGH Baden-Württemberg: Automa­ten­vi­deothek bleibt an Sonn- und Feiertagen geschlossenAuch automatisierte Vermietung stört die Sonntagsruhe

Der Betrieb einer Automa­ten­vi­deothek an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist in Baden-Württemberg weiterhin verboten. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden. Er bestätigte im Beschwer­de­ver­fahren eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart, mit der der Antrag einer Video­the­ken­be­treiberin auf Aussetzung der Vollziehung einer von der Stadt Sindelfingen erlassenen Verbots­ver­fügung abgelehnt wurde.

Die Antragstellerin betreibt seit Juli 2005 in Sindelfingen eine Automa­ten­vi­deothek. In dieser können an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr DVD’s über einen speziellen Automaten entliehen werden. An Sonn- und Feiertagen werden DVD’s ausschließlich vollautomatisch vom Automaten abgegeben und angenommen. Der Zutritt zur Automa­ten­vi­deothek erfolgt mittels einer Mitgliedskarte. Mit Verfügung vom 30.01.2007 untersagte die Stadt Sindelfingen den Betrieb der Videothek an Sonn- und Feiertagen, setzte dem Betreiber eine Abwick­lungsfrist bis zum 10.02.2007 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antrag der Video­the­ken­be­treiberin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung blieb beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart und beim VGH ohne Erfolg.

Mit dem Verwal­tungs­gericht ging der Verwal­tungs­ge­richtshof davon aus, dass der Betrieb einer Automa­ten­vi­deothek in Baden-Württemberg gesetzlich verboten sei. Nach § 6 Abs. 1 des baden-württem­ber­gischen Sonn- und Feier­tags­ge­setzes sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Eine solche öffentlich bemerkbare Arbeit liege bei der automatisierten gewerblichen Vermietung von Videokassetten und DVD’s nach der ständigen Rechtsprechung des Verwal­tungs­ge­richtshofs, des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts und des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vor. Auch wenn der Mietvorgang ohne Mitwirkung von Personal im Inneren eines Ladengeschäft vorgenommen werde, handele es sich um einen typisch werktäglichen Lebensvorgang, der geeignet sei, die Sonntagsruhe zu beeinträchtigen. Der Senat sehe jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, diese Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die neuere Rechtslage in anderen Bundesländern*, in denen der Video­the­ken­betrieb teilweise beschränkt ausdrücklich zugelassen sei, zu ändern. Der Betrieb einer Videothek lasse sich ohne gesetzliche Ausnah­me­re­gelung auch nicht mit einem gewandelten Freizeit­ver­halten der Bevölkerung rechtfertigen. Zwar dienten die von der Antragstellerin vermieteten DVD’s auch dem Freizeit­ver­gnügen ihrer Kunden an Sonn- und Feiertagen. Sie müssten zu diesem Zweck aber nicht notwen­di­gerweise auch an diesen Tagen entliehen werden. Die Vermietung von DVD’s zur Mitnahme nach Hause diene auch nicht der Deckung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Publi­kums­bedarfs an Ort und Stelle, sondern unterscheide sich insoweit vielmehr z.B. von Darbietungen eines Kinos, Theaters oder von Museen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 12.07.2007

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