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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Urteil27.02.2012
Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen zulässigWirtschafts- und beschäftigungspolitischen Erwägungen überwiegen die geringen Auswirkungen auf Sonn- und Feiertagsschutz
Die in Bayern geltenden Regelungen zur Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 FTG (Feiertagsgesetz) und § 1 Abs.1 Nr.11 BedV (Bedürfnisgewerbeverordnung) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
Zum Schutz der Sonn- und Feiertage verbietet Art. 2 des Feiertagsgesetzes (FTG) u. a. bestimmte Arbeiten und Handlungen an diesen Tagen. Die Verbote gelten nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 FTG nicht für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag – ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat. § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedürfnisgewerbeverordnung (BedV) ermöglicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen.
Antragsteller sehen sich durch Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in Grundrecht auf Glaubensfreiheit verletzt
Mit der Popularklage beantragen die Antragsteller, die Nichtigkeit dieser Regelungen festzustellen. Sie rügen insbesondere einen Verstoß gegen Art. 107 und 147 der Bayerischen Verfassung (BV). Art. 147 BV verpflichte den Gesetzgeber zum Schutz der Sonn- und Feiertage und konkretisiere damit das Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 107 BV). Diese grundrechtlich abgesicherte Schutzpflicht habe der Gesetzgeber mit der Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verletzt. Einen sachlichen Grund für die Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes gebe es nicht.
Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen mit Bayerischer Verfassung vereinbar
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies die Popularklage jedoch ab. Die Regelungen zur Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Feiertagsgesetzes (FTG) und § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedürfnisgewerbeverordnung (BedV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Grundsätzlich müssen typische „werktägliche Geschäftstätigkeit“ an Sonn- und Feiertagen ruhen
Nach Art. 147 BV bleiben die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt. Art und Ausmaß des Schutzes bedürfen der gesetzlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber hat dabei einen weiten Spielraum, innerhalb dessen er zahlreiche Gesichtspunkte und Interessen gegeneinander abzuwägen und gegenläufige Schutzgüter auszugleichen hat, wie insbesondere den Schutzzweck des Art. 147 BV einerseits und die durch Art. 101 BV geschützte Berufs- und allgemeine Handlungsfreiheit andererseits. Art. 147 BV gibt für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Grundsätzlich hat die typische „werktägliche Geschäftstätigkeit“ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Ausnahmen sind nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich, wobei in jedem Fall ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes zu wahren ist.
Betrieb von Autowaschanlagen hat keine das öffentliche Bild des Tages prägende Wirkung
Die Freigabe des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen hat nur geringes Gewicht. Betroffen ist lediglich ein eng umgrenzter und in erheblichem Umfang automatisierter Geschäftszweig mit einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Beschäftigten und einem überschaubaren Kreis von potenziellen Kunden. Es besteht zudem eine sachliche Nähe, häufig auch eine betriebliche Verbindung zu Tankstellen, für die zur Sicherstellung der Mobilität eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsschutz bereits seit langem und verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt ist. Der Betrieb von Autowaschanlagen hat schon deshalb, anders als etwa eine allgemeine Ladenöffnung, keine das öffentliche Bild des Tages prägende Wirkung.
Betrieb von Autowaschanlagen ohnehin nur mit Einschränkungen zulässig
Die Auswirkungen auf das Schutzniveau sind umso geringer, als der Betrieb von Autowaschanlagen nur mit Einschränkungen freigegeben wird: Zum einen wird die Möglichkeit zum Betrieb an Sonn- und Feiertagen an eine Zulassung durch gemeindliche Verordnung für das jeweilige Gemeindegebiet geknüpft. Dadurch ist sichergestellt, dass den jeweiligen örtlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 FTG beschränkt zum anderen die Öffnungsmöglichkeit auf die Zeit ab 12.00 Uhr, also nach dem Ende der üblichen Hauptgottesdienstzeit, und nimmt neun einzeln bestimmte Sonn- und Feiertage vollständig von der Öffnungsmöglichkeit aus. Trotz der Öffnung von Autowaschanlagen bildet die Arbeitsruhe nach der gesetzlichen Konzeption auch unter Berücksichtigung der übrigen Ausnahmen von der allgemeinen Sonn- und Feiertagsruhe weiterhin erkennbar die Regel.
Freigabe Verbesserung einer wirtschaftlichen Lage und ausgleichen von Wettbewerbsnachteilen zulässig
Die Freigabe ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Nach den Gesetzesmaterialien soll damit die als besorgniserregend angesehene wirtschaftliche Lage zahlreicher Tankstellenbetriebe in Bayern verbessert und Wettbewerbsnachteilen begegnet werden, denen Tankstellenbetriebe insbesondere in der Grenzregion zu den Nachbarländern Österreich und Tschechien ausgesetzt sind. Dass der Gesetzgeber demnach wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Erwägungen sowie den grundrechtlich geschützten Positionen der Anlagenbetreiber und der potenziellen Kunden ein höheres Gewicht beimisst, ist verfassungsrechtlich schon wegen der geringen Auswirkungen auf den Sonn- und Feiertagsschutz nicht zu beanstanden. Insbesondere werden die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht dadurch überschritten, dass die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen für das gesamte Gebiet des Freistaates ermöglicht wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2012
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ra-online
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