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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil19.09.2016

Ausweisung trotz langen Aufenthalts in Deutschland rechtmäßigAusweisung wegen Straftat diene auch zur Abschreckung anderer Ausländer

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Aufent­halts­ge­setzes ist die Ausweisung eines Algeriers, trotz langen Aufenthalts in Deutschland , wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Im vorliegenden Fall kam der 1986 geborene Algerier, derzeit inhaftiert, im Alter von vier Jahren nach Deutschland und beantragte erfolglos Asyl. Aufgrund einer Bleibe­rechts­re­gelung der Innenminister der Länder erhielt er im August 1997 eine - zuletzt bis zum 6. August 2014 befristete - Aufenthaltserlaubnis. Bereits als Jugendlicher nahm er regelmäßig Cannabis, später auch Kokain und Ecstasy zu sich und trat seit dem Jahr 2001 verschie­dentlich strafrechtlich in Erscheinung. Im April 2013 wurde er vom Landgericht Koblenz wegen Raubes und Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der Landkreis Mayen-Koblenz wies ihn daraufhin aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und setzte die Frist für das Verbot seiner Wiedereinreise nach Deutschland auf 10 Jahre ab dem Tag der Ausreise fest. Hiermit war der Algerier nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Schwerwiegendes Auswei­sungs­in­teresse aufgrund Freiheitsstrafe gerechtfertigt

Die Klage hatte zum weit überwiegenden Teil keinen Erfolg. Die Ausweisung sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür seien die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Bestimmungen des Aufent­halts­ge­setzes. Unter Beachtung dieser Regelungen bestehe beim Kläger ein besonders schwerwiegendes Auswei­sungs­in­teresse, da er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sei. Dem stünden auch unter Berück­sich­tigung der europäischen Menschen­rechts­kon­vention und der Grundrechte keine Bleibe­in­teressen von gleichem Gewicht gegenüber. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass der Kläger bereits seit 1990 in Deutschland lebe und seine Mutter und Geschwister hier zum Aufenthalt berechtigt seien. Trotz des langen Aufenthalts spreche gegen eine gelungene Integration in Deutschland, dass er seit 2001 viele Jahre lang in erheblichem Maße straffällig geworden sei. Insbesondere habe er Straftaten aus dem Bereich der Drogen­kri­mi­nalität zu verantworten, so dass vorliegend bereits die Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung solcher Straftaten die Ausweisung rechtfertige.

Festsetzung der Wieder­ein­rei­se­sperre fehlerhaft

Die festgesetzte Sperre der Wiedereinreise in das Bundesgebiet auf 10 Jahre sei allerdings fehlerhaft. Der Landkreis habe insoweit seiner Entscheidung Vorschriften zugrunde gelegt, die nach einer Novellierung außer Kraft getreten seien. Da die neuen Bestimmungen der Verwaltung nunmehr insoweit Ermessen einräumten, müsse der Landkreis nochmals über die Frist des Wieder­ein­rei­se­verbots befinden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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