18.10.2024
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Dokument-Nr. 4187

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.03.2007

Verwal­tungs­gericht bestätigt Ausweisung eines Intensivtäters

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage eines Intensivtäters gegen seine Ausweisung abgewiesen. Die zahlreichen straf­recht­lichen Verfehlungen ließen eine Ausweisung des Klägers ohne weiteres zu, führte das Gericht aus.

Der 1985 geborene Kläger reiste am 4. Januar 1994 mit seinen Eltern als Bürger­kriegs­flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurden zunächst Duldungen und am 1. März 2002 eine Aufent­halts­be­fugnis aus humanitären Gründen erteilt. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde er unter anderem wegen gemein­schaft­licher Sachbe­schä­digung, wegen gemein­schaft­lichen Diebstahls in vier Fällen, wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls und wegen Körper­ver­letzung in zwei Fällen, Beleidigung, Nötigung und fahrlässiger Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung jeweils rechtskräftig zu Jugendstrafen verurteilt.

Seit dem 6. Dezember 2004 wird er bei der Staats­an­walt­schaft des LG Berlin als „Intensivtäter“ geführt. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 verfügte das Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten im Hinblick auf die rechtskräftigen straf­recht­lichen Verurteilungen des Klägers dessen Ausweisung.

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, die zahlreichen straf­recht­lichen Verfehlungen ließen eine Ausweisung des Klägers ohne weiteres zu. Insbesondere sei die Ermes­sens­be­tä­tigung Landesamts für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten nicht zu beanstanden.

Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stünden der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Zwar verfüge der Kläger über durch diese Vorschriften geschützte Kontakte im Bundesgebiet. Der Umfang des Schutzes reiche aber bei Serien­straf­tätern – wie dem Kläger – nicht aus, um diese vor einer Ausweisung zu bewahren.

Auch die vom Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten bei der Auswei­sungs­ent­scheidung angestellten genera­l­prä­ventiven Erwägungen seien nicht zu beanstanden. Angesichts der steigenden Zahl von Intensivtätern (im März 2007 waren bei der zuständigen Staats­an­walt­schaft 469 Personen registriert) würden aufent­halts­be­endende Maßnahmen die einzig wirksame Maßnahme zu Verhinderung weiterer Straftaten darstellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/07 des VG Berlin vom 04.05.2007

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