Dokument-Nr. 7310
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- Erhebliche Straftaten: Ausländer muss trotz deutschem Kind ausreisenBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss22.10.2008, 19 CE 08.2354
- Abschreckung vor Verwirklichung von Straftaten: Recht auf Familienleben kann hinter Zwecksetzung der Ausweisung zurücktretenVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil25.06.2007, 3 K 1328/06.KO
Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.12.2008
Ausweisung eines ausländischen Straftäters bei Mordversuch an früherer Ehefrau rechtmäßigAusweisung hat generalpräventive Wirkung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Rechtmäßigkeit einer von der Ausländerbehörde verfügten Ausweisung eines Ausländers bestätigt, der einen Mordversuch an seiner ehemaligen Ehefrau unternommen hatte.
Der 31-jährige Serbe war 1992 erstmals als Bürgerkriegsflüchtling nach Deutschland gekommen. 1999 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die sich im Jahre 2004 von ihm trennte, nachdem es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in der Ehe gekommen war. Am frühen Morgen des 27. Mai 2004 begab sich der Mann mit Hilfe eigens zusammengebundener Leitern über den Balkon durch die geöffnete Balkontür in die Wohnung seiner Frau; hierbei führte er eine mit Benzin gefüllte Plastikflasche und Feuerzeuge mit sich. Sodann hielt er seiner schlafenden Ehefrau ein Messer vor das Gesicht, um sie zunächst zum Mitkommen zu bewegen. Nach deren Weigerung kippte er den Inhalt der Flasche gezielt in ihre Richtung und entzündete es, worauf sich das auf der Hose der ebenfalls anwesenden Schwester der Frau und seiner rechten Hand befindliche Benzin entzündete.
Ausländer: Tat ist Beziehungstat
Das Landgericht Berlin verurteilte den Kläger am 15. Dezember 2004 wegen Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Nötigung, versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten. Im April 2007 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Ausländer aus. Dagegen erhob dieser Klage und berief sich darauf, der Verurteilung liege eine Beziehungstat zugrunde, zu der es aufgrund ehelicher Konflikte vor dem Hintergrund seiner psychischen Labilität gekommen sei. Es fehle sowohl an general- als auch an spezialpräventiven Gründen, die seine Ausweisung rechtfertigen könnten. Es sei lebensfremd anzunehmen, andere Ausländer ließen sich in vergleichbaren Extremsituationen aus Angst vor einer Ausweisung von vergleichbaren Taten abschrecken.
Richter: Generalpräventive Wirkung der Ausweisung auf das Verhalten anderer Ausländer
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dieser Argumentation nicht. Die Maßnahme stehe mit dem Aufenthaltsgesetz in Einklang. Der Kläger könne sich weder auf einen atypischen Ausnahmefall noch auf die Unzulässigkeit generalpräventiver Erwägungen berufen. Die generalpräventive Wirkung einer Ausweisung auf das Verhalten anderer Ausländer werde durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis in bestimmten Fallgruppen von Straftaten der Ausländer erreicht. Die sich hieraus ergebene Abschreckungswirkung sei nicht unmittelbar mit der Person des auszuweisenden Ausländers, sondern allein mit seinem abstrakten Verhalten verknüpft. Die vorbeugende Bekämpfung von Gewaltdelikten wie Mord besitze einen besonders hohen Rang und erfordere in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit ein möglichst kontinuierliches Vorgehen der Ordnungsbehörden. Zwar gälten diese Grundsätze nicht bei Leidenschaftstaten, denen ein rational gesteuertes Verhalten nicht zugrunde liege und die daher nicht geeignet seien, eine generelle Abschreckungswirkung herbeizuführen. Von einer spontanen Leidenschaftstat könne hier aber nicht die Rede sein. Zum einen sei der Kläger zum Zeitpunkt der Tat bereits zwei Monate von seiner Ehefrau getrennt gewesen; zum anderen lasse die Tatbegehung eine sorgfältige Planung und Tatdurchführung erkennen. Schließlich seien Fälle, in denen Ausländer nach einer Trennung – häufig gar tödlich endende - Gewalt gegen ihre Ehefrau ausübten, nicht selten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/09 des VG Berlin vom 21.01.2009
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