Der Kläger heiratete 1989 eine deutsche Staatsangehörige. 1990 wurde er wegen des Verdachts, einen Menschen getötet zu haben inhaftiert. Mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. April 1993 wurde er wegen Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, weil er zusammen mit zwei anderen Mittätern einen indischen Staatsangehörigen zunächst geschlagen und dann in den Rhein geworfen hatte; der Inder ertrank. Die hiergegen eingelegte Revision blieb erfolglos. Seine erste Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde 1993 geschieden. 1998 wies der Landkreis Mayen-Koblenz den Kläger unbefristet aus. Im Oktober 1999 heiratete der Kläger erneut eine deutsche Staatsangehörige. Im April 2000 wurde der Kläger aus der Haft in sein Heimatland Pakistan abgeschoben, wo er derzeit lebt. Seine Ehefrau, die ebenfalls nach Pakistan gegangen war, verließ das Land nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen wieder. Auf Antrag des Klägers befristete der Landkreis in der Folgezeit die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung bis zum 1. Juli 2014. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Er erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, dass er über einen unzumutbar langen Zeitraum von seiner deutschen Ehefrau getrennt werde. Aus gesundheitlichen Gründen seiner Ehefrau könne die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in Pakistan gelebt werden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landkreises, so das Gericht, die Wirkung der Ausweisung bis zum 1. Juli 2014 zu befristen, sei rechtmäßig. Aus den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes folge, dass die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung in der Regel zu befristen seien. Trotz der Schwere der Tat, die der Kläger zu verantworten habe, sei vorliegend die Einschätzung vertretbar, der Kläger habe sich durch die Haftzeit beeindrucken lassen. Die von daher gebotene Ermessensentscheidung, die der Landkreis im Hinblick auf die Sperrfrist für eine mögliche Rückkehr nach Deutschland habe vornehmen müssen, sei in Ansehung der Ehe des Klägers, die unter dem Schutz des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere habe der Landkreis sämtliche Umstände des Falles bei der Bestimmung der Sperrfrist gewürdigt. Hierbei sei vor allem von Bedeutung gewesen, dass die vom Kläger begangene Straftat von hoher krimineller Energie getragen gewesen sei und der Kläger schwere Schuld auf sich geladen habe. Von daher sei es angesichts der Zwecksetzung der Ausweisung, die auch darin bestehe, andere Ausländer von der Verwirklichung der Ausweisungstatbestände abzuschrecken, nicht zu beanstanden, die Rechte des Klägers in Bezug auf sein Familienleben bis zum 1. Juli 2014 einzuschränken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/07 des VG Koblenz vom 07.08.2007