18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil22.02.2012

Ausweisung nach Verurteilung wegen Totschlags rechtmäßigVom Täter ausgehende zukünftige Gefahr der Gewalt­tä­tig­keiten gegen Frauen nicht auszuschließen

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Ausweisung eines wegen Totschlags verurteilten Ägypters für rechtmäßig erklärt. Auch wenn die Gefahr eines erneuten Tötungsdeliktes nicht besteht, geht vom Täter jedoch auch zukünftig eine Gefahr von Gewalt­tä­tig­keiten gegen Frauen aus.

Der mittlerweile 49 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt seit 1980 überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland. Das Landgericht Gießen hatte ihn im Januar 2009 wegen eines am 22. Juni 2008 in Bad Nauheim begangenen Totschlags an seiner Geliebten, einer verheirateten Frau, die Geschäfts­führerin einer Bad Nauheimer Klinik war, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die der Kläger derzeit in der JVA Butzbach verbüßt.

Kläger sieht sich als koptischer Christ in Ägypten durch Ausweisung gefährdet

In Anknüpfung an diese Verurteilung wies der Landrat des Wetteraukreises den Kläger aus schwerwiegenden spezi­a­l­prä­ventiven Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland aus, wogegen der Kläger vor Gericht eingewandt hatte, eine Wieder­ho­lungs­gefahr bestehe nicht und er sei als koptischer Christ in Ägypten gefährdet.

Ausweisung aus spezi­a­l­prä­ventiven Gründen durch Auslän­der­behörde fehlerfrei erfolgt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen, kam nach rechtlicher Prüfung der Auswei­sungs­ver­fügung des Wetteraukreises unter Hinzuziehung der Strafakten und gestützt auf zahlreiche Zeugenaussagen und Gutachten im Strafprozess zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger, wenn auch vielleicht nicht die Gefahr eines erneuten Tötungsdeliktes, so doch auch zukünftig die Gefahr von Gewalt­tä­tig­keiten gegen Frauen ausgehe. Die Auslän­der­behörde habe bei der Entscheidung über die Ausweisung, die auf Grund des langen Aufenthaltes des Klägers in der Bundesrepublik nur nach Ermessen erfolgen durfte, sämtliche für und gegen den Kläger sprechenden Umstände mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und ohne Fehler die Ausweisung aus spezi­a­l­prä­ventiven Gründen verfügt.

Festlegen des Zeitpunkts der Abschiebung obliegt allein Staats­an­walt­schaft

Nicht Gegenstand der Entscheidung war, ob und wann der Kläger aus der Haft heraus abgeschoben wird. Diese Entscheidung obliegt allein der Staats­an­walt­schaft, für die die Auswei­sungs­ver­fügung jedoch Anlass für eine Entscheidung zum vorläufigen Absehen von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 456 a StPO (verbunden mit dessen Abschiebung) sein kann.

Zur Information:

Erläuterungen

Straf­pro­zess­ordnung § 456a

(1) Die Vollstre­ckungs­behörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatz­frei­heits­strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Straf­ge­richtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.

(2) Kehrt der Ausgelieferte, der Überstellte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67 c Abs. 2 des Straf­ge­setz­buches entsprechend. Die Vollstre­ckungs­behörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte, Überstellte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unter­brin­gungs­befehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungs­maß­nahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131 a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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