Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss19.02.2009
Gericht bestätigt Ausweisung eines Ausländers wegen DrogendeliktenAusweisung ist trotz Kinder verhältnismäßig
Ein Ausländer kann auch nach langjährigem Aufenthalt mit seiner Familie im Bundesgebiet ausgewiesen werden, wenn er wegen mehrerer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und 1973 im Alter von 18 Jahren nach Deutschland eingereist. Seine türkische Ehefrau lebt seit 1978 in Deutschland. Die Eheleute besitzen eine Niederlassungserlaubnis. Sie haben mehrere Kinder. Wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in elf Fällen sowie anderer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz wurde der Antragsteller 2006 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daraufhin wies die Antragsgegnerin ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seine Widerspruchs anzuordnen ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Richter: Ausweisung nicht unverhältnismäßig
Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und europarechtlich geschützten familiären und privaten Belange nicht unverhältnismäßig. Denn die vom Antragsteller begangenen Drogendelikte zählten zu den besonderes schwerwiegenden Straftaten, was auch in der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zum Ausdruck komme. Beim Antragsteller bestehe die Gefahr einer wiederholten Begehung von Straftaten, weil er nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt wenig Problem- oder Schuldbewusstsein habe erkennen lassen. Deshalb müsse der Antragsteller als Folge der Ausweisung auch die Trennung von seiner Familie hinnehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/2009 des OVG Rheinland-Pfalz