21.11.2024
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Verwaltungsgericht Dresden Urteil15.01.2009

Mit Drogen handelnder kubanischer Vater muss trotz 15 deutscher Kinder ausreisenAuswei­sungs­ver­fügung gegen kubanischen Vater von 15 Kindern bestätigt

Ein wegen Drogendelikten zu drei Jahren Haft verurteilter Kubaner muss die Bundesrepublik verlassen. Die Klage des Vaters von 15 Kindern gegen eine von der Landes­hauptstadt Dresden ausgesprochene Auswei­sungs­ver­fügung wurde abgewiesen.

Der Mann war 2004 nach einer ersten Verurteilung wegen Drogenhandels zu einer Geldstrafe von der Auslän­der­behörde verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass er bei weiteren Straftaten mit seiner Ausweisung rechnen müsse. Dies hielt den 15-fachen Vater allerdings nicht von der Begehung weiterer Drogendelikte ab, wegen derer er 2006 schließlich zu drei Jahren Haft verurteilt wurde. Die Landes­hauptstadt Dresden sprach daraufhin die angedrohte Ausweisung aus und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. In ihrer Begründung wies sie u. a. darauf hin, dass seine Ausreise aus der Bundesrepublik erforderlich sei, um zukünftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Der Handel mit Drogen sei mit aller Macht zu bekämpfen. Zudem dürfe gegenüber anderen Ausländern nicht der Eindruck entstehen, dass die Begehung solcher Straftaten trotz Verwarnung ohne auslän­der­rechtliche Konsequenzen bleibe.

Kläger lebt nicht mit den Kindern zusammen

Die Richter der 3. Kammer haben in ihrem Urteil letztlich die Rechts­auf­fassung der Stadt bestätigt. Sie sahen nach der am 15. Januar 2009 im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Anhörung einer Vertreterin des Jugendamtes auch in der familiären Situation des Mannes keinen Grund, zwingend von einer Ausweisung abzusehen. Zwar halte er sich seit mehr als 20 Jahren in Deutschland auf und sei der Vater von 15 deutschen Kindern, von denen 13 noch minderjährig seien. Er lebe jedoch mit keinem dieser Kinder zusammen. 10 der 11 aus seiner langjährigen Ehe stammenden Kinder seien in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht. An der Erziehung und Entwicklung dieser Kinder beteiligte sich der Kläger nur unzureichend. Auch zu seinen beiden jüngsten, aus einer 2008 zerbrochenen Beziehung stammenden, Kindern unterhalte er keine intensiven Beziehungen. Die Kammer habe vom Kläger das Bild eines vielfachen Vaters gewinnen können, der seinen sich daraus ergebenden Pflichten auch nicht ansatzweise nachkomme. Von daher könnten ihn auch verfas­sungs­rechtliche Aspekte des Famili­en­schutzes nicht vor seiner Ausrei­se­ver­pfl­lichtung bewahren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Dresden vom 23.01.2009

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