21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.06.2023

Ausbau der Solarenergie überwiegt in der Regel Belange des DenkmalschutzesEinzelfall dennoch entscheidend

Den Eigentümern von Kultur­denk­mälern muss grundsätzlich die Errichtung von das Denkmal beein­träch­ti­genden Solaranlagen genehmigt werden, sofern die Beein­träch­tigung auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird. In einem vom Verwal­tungs­gericht Koblenz zu entscheidenden Fall hatte eine auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtete Klage allerdings keinen Erfolg.

Der Kläger, Eigentümer eines Baudenkmals in der Stadt Bad Kreuznach, beantragte zunächst erfolglos bei der Beklagten die Errichtung eines 2 m hohen Solarzaunes auf der Einfrie­dungsmauer seines denkmal­ge­schützten Anwesens. Nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens verfolgte er sein Begehren im Klageverfahren weiter. Dort trug er vor, Klima­schutz­belange müssten dem Denkmalschutz vorgehen. In der näheren Umgebung seines Anwesens seien weitere modernere bauliche Maßnahmen durchgeführt worden. Dem trat der Beklagte entgegen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer denkma­l­recht­lichen Genehmigung nicht gegeben

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkma­l­recht­lichen Genehmigung für die Errichtung des beantragten Solarzaunes lägen nicht vor, so die Koblenzer Richter. Bei dem Anwesen des Klägers handele es sich um ein Denkmal im Sinne des Gesetzes, welches durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt werde. Die Beklagte sei hingegen nicht verpflichtet, die aus diesem Grund notwendige denkmal­schutz­rechtliche Genehmigung zu erteilen. Zwar sei nach dem im Jahr 2022 in Kraft getretenen Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien der Ausbau erneuerbarer Energien im Rahmen der Abwägung verschiedener Schutzgüter ein vorrangiger Belang. Dies führe dazu, das auch im Denkmal­schutzrecht grundsätzlich dieser Vorrang zu berücksichtigen sei. Nur bei Denkmälern von überragender Bedeutung sei eine andere Bewertung gerechtfertigt. Um ein solches Denkmal handele es sich bei dem Baudenkmal des Klägers nicht.

Beein­träch­tigung eines Denkmals muss möglichst gering gehalten werden

Allerdings sei der Eigentümer bei der Beein­träch­tigung eines Denkmals verpflichtet, die Beein­träch­tigung möglichst gering zu halten. Es obliege ihm, den Nachweis hierüber zu erbringen. Nach dem von dem Verwal­tungs­gericht vor Ort gewonnenen Eindruck wäre die Platzierung von Solaranlagen auf dem Walmdach des Gebäudes für das Baudenkmal des Klägers von deutlich geringerer Eingriffs­qualität. Zudem käme die Errichtung von Solar­ener­gie­anlagen auf den Freiflächen des Anwesens in Betracht. Da sich der Antrag des Klägers mit diesen Alternativen nicht befasse, könne er - jedenfalls derzeit - die Erteilung der beantragten Genehmigung für einen Solarzaun nicht verlangen.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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