24.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil06.11.2012

Nachbar­schaftslärm: Neugebauter Spielplatz verstößt nicht gegen das Gebot der RücksichtnahmeSpielplätze sind wichtige Einrichtungen für Kinder und gehören in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung

Ein neugebauter Spielplatz in unmittelbarer Nähe einer Wohnbebauung ist für die Nachbarschaft nicht rücksichtslos. Der vom Spielplatz ausgehende Lärm ist regelmäßig sozialadäquat. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin Eigentümerin eines Wohnhauses, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet innerhalb der Stadt Koblenz steht. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an eine in dem Bebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesene Fläche an. Im Mai 2011 genehmigte das Bauaufsichtsamt der Stadt die Herstellung des Kinder­spiel­platzes. Es sollen verschiedene Spielgeräte aufgestellt werden, u. a. eine Seilbahn, ein Motorik-Parcours sowie eine Sandbaustelle mit Pavillon. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage, die abgewiesen wurde.

Kinderlärm ist regelmäßig sozialadäquat

Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht Koblenz aus, dass nach der zuvor getätigten Ortsbe­sich­tigung die Baugenehmigung die Klägerin nicht in deren Rechten verletze. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Kinder­spiel­plätze gehörten als wichtige Einrichtungen für Kinder in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung. Der hiervon ausgehende Lärm sei regelmäßig sozialadäquat. Hier liege auch kein atypischer Sonderfall vor, der ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertige. So begegne die Auswahl und Platzierung der Spielgeräte keinen Bedenken.

Eigentümer müssen Einsicht­mög­lichkeit auf benachbarte Grundstücke hinnehmen

Außerdem sei ein ausreichender Abstand der Spielgeräte zum Wohngebäude der Klägerin gewahrt. Die Möglichkeit, dass von den Spielgeräten und dem Spielplatz Einsicht auf benachbarte Grundstücke genommen werden könne, müssten die jeweiligen Eigentümer hinnehmen. Schließlich sei es ohne Belang, dass an einer Sandbaustelle für Kinder die Errichtung eines Pavillons genehmigt worden sei und derartige Einrichtungen Dritten, insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, häufig als Anreiz zum bestim­mungs­widrigen Aufenthalt auf dem Kinder­spielplatz dienten.

Gefah­re­n­ab­wehr­ordnung soll Nutzung des Spielplatzes beschränken

Dabei verkenne das Verwal­tungs­gericht Koblenz nicht, dass sich weder der Baugenehmigung selbst noch den auf dem Spielplatz aufgestellten Schildern eine zeitliche Beschränkung der Nutzung und einen Hinweis auf den Nutzerkreis entnehmen ließen, was aus Gründen der Rechtsklarheit empfehlenswert wäre. Jedoch habe die Stadt Koblenz in ihrer Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung normativ festgelegt, dass Kinder­spiel­plätze im Stadtgebiet nur Kindern unter 14 Jahre von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie deren Begleitpersonen zur Verfügung stünden. Einer dem wider­spre­chenden Nutzung des Platzes müsse mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts entgegengewirkt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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