23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.07.2008

Artenschutz contra Windenergie: Schutz des Rotmilans geht Bau einer Windkraftanlage vorLebens­raum­schutz für den Rotmilan

Arten­schutz­rechtliche Belange stehen der Errichtung einer Windener­gie­anlage regelmäßig entgegen, wenn sich deren vorgesehener Standort nur weniger als 200 m von dem Horst eines brütenden Rotmilanpaares befindet. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergie, beantragte beim Landkreis Birkenfeld zunächst die Genehmigung für zwei Windkraft­anlagen in Rohrbach. Das als Standort vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächen­nut­zungsplans der Verbands­ge­meinde Baumholder in einem Bereich, der als Sondergebiet für die Windener­gie­nutzung dargestellt ist. Nach Vorlage einer sachver­ständigen Stellungnahme zum Konflikt­po­tential bezüglich des Vogelzuges hielt die Klägerin nur noch den Antrag für eine Anlage aufrecht.

Antrag auf Errichtung einer Windener­gie­anlage wurde wegen Vogelzuges abgelehnt

Gleichwohl lehnte der Landkreis die Erteilung einer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung unter Hinweis auf die Belange des Vogelzuges ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage. In der mündlichen Verhandlung legte der Landkreis eine sachverständige Stellungnahme vom Mai 2008 vor, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer anderen geplanten Windkraftanlage eingeholt worden war. Ausweislich dieser Stellungnahme befindet sich in der Nähe zum Vorhaben der Klägerin der Horst eines brütenden Rotmilanpaares.

Gericht: Lebens­raum­schutz für den Rotmilan vorrangig

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Vorhaben, so die Richter, sei baupla­nungs­rechtlich unzulässig. Die bestehende Notwendigkeit des Lebens­raum­schutzes für den Rotmilan erreiche an dem vorgesehenen Standort eine so große Intensität, dass der Artenschutz Vorrang vor der Verwirklichung der geplanten Anlage hat.

Rotmilan ist vom Washingtoner Arten­schutz­ab­kommen umfasst

Der Rotmilan sei ausweislich der natur­schutz­recht­lichen Vorschriften eine streng geschützte Art, die vom Washingtoner Arten­schutz­ab­kommen erfasst werde und für deren Schutz die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Verantwortung trage. In einem Abstand von weniger als 200 m zum Standort der Anlage sei der Horst eines brütenden Rotmilanpaares nachgewiesen worden. Angesichts dieser geringen Entfernung sowie der Anlagenhöhe von 134,5 m sei anzunehmen, dass das Vorhaben diese Brutstätte erheblich beeinträchtige, wenn nicht gar endgültig zerstöre. Von daher dürfe die Anlage an dieser Stelle nicht verwirklicht werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/2008 des VG Koblenz vom 08.08.2008

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