18.10.2024
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Dokument-Nr. 4963

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Verwaltungsgericht des Saarlandes Urteil19.09.2007

145 m hohe Windkraftanlage: Keine Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt über gefährdete Fleder­maus­po­pu­lation zu entscheidenZuständigkeit für Anlagen über 50 m Höhe liegt bei Immis­si­ons­schutz­behörde

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes hat eine Entscheidung des Ministeriums für Umwelt aufgehoben, mit der die Genehmigung für die Errichtung von Windener­gie­anlagen in Eppelborn aus natur­schutz­recht­lichen Gründen versagt wurde.

Die Klägerin beabsichtigt, in einem Windvor­rang­gebiet in Eppelborn drei Windener­gie­anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 145 Metern zu errichten. Das Ministerium für Umwelt versagte die Befreiung von natur­schutz­recht­lichen Verboten mit der Begründung, beim Betrieb der Anlage könnten erhebliche Beein­träch­ti­gungen von dort vorkommenden, streng geschützten Fledermäusen durch Vergrämung und so genannte Schlagopfer nicht ausgeschlossen werden.

Ministeriums für Umwelt unzuständig - Zuständigkeit für Anlagen über 50m Höhe liegt bei Immis­si­ons­schutz­behörde (hier: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)

In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass das Ministerium für die getroffene Entscheidung nicht zuständig sei. Aufgrund einer 2005 in Kraft getretenen Geset­ze­s­än­derung sei für Windkraft­anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern eine immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung erforderlich. Die Entschei­dungs­be­fugnis für derartige Anlagen liege deshalb ausschließlich bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als Immis­si­ons­schutz­behörde.

Immis­si­ons­schutz­behörde hat auch Entschei­dungs­be­fugnis über natur­schutz­rechtliche Fragen

Diese immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung schließe nach einer ausdrücklichen Bestimmung des Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes andere, die Windenergieanlage betreffende behördliche Entscheidungen - also auch die hier in Rede stehende natur­schutz­rechtliche Befreiung - ein. Die durch das Immis­si­ons­schutzrecht "verdrängte" eigene natur­schutz­rechtliche Entscheidung des Ministeriums sei daher unzulässig. Da dem Ministerium ein Selbst­ein­trittsrecht nicht zustehe, könne die fehlende Zuständigkeit nicht geheilt werden. Die Richter stellten darüber hinaus fest, dass die natur­schutz­rechtliche Beurteilung des Ministeriums auch in der Sache fehlerhaft sei. Nach dem zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegebenen Erkenntnisstand erforderten überwiegende Gründe des Gemeinwohls die natur­schutz­rechtliche Befreiung. Die von dem Ministerium angeführte Begründung, beim Betrieb der Anlagen seien erhebliche Auswirkungen auf die Fleder­maus­po­pu­lation nicht auszuschließen, trage der Tatsache, dass sich der Standort der drei geplanten Windener­gie­anlagen innerhalb eines im Landes­ent­wick­lungsplan, Teilabschnitt Umwelt, festgestellten Vorranggebietes für Windenergie befinde, und damit diese Flächen für eine privilegierte Windener­gie­nutzung freigegeben seien, nicht hinreichend Rechnung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 19.09.2007

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