21.11.2024
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Dokument-Nr. 1906

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.02.2006

Keine Genehmigung für Windener­gie­anlage im Vogel­zug­korridor

Windener­gie­anlagen dürfen in einem Vogel­flug­korridor nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin beabsichtigte die Errichtung von zwei Windener­gie­anlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m in der Nähe des Habichtskopfs im Landkreis Bad Kreuznach. Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung lehnte die Bauauf­sichts­behörde ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Da die Windener­gie­anlagen in einem Gebiet errichtet werden sollten, das im Frühjahr und Herbst übermäßig stark von Zugvögeln durchflogen werde, stünden ihnen Belange des Naturschutzes entgegen. Zwar könne nicht jeder einfache Vogelzug die Errichtung von Windener­gie­anlagen verhindern. Vielmehr sei dazu ein Vogel­zug­ge­schehen überdurch­schnitt­lichen Umfangs erforderlich. Ansonsten wären in Rheinland-Pfalz, das größtenteils breitflächig von Vogelzügen überquert werde, Windener­gie­anlagen fast überall unzulässig, was der gesetzlich angeordneten Privilegierung solcher Anlagen im Außenbereich widersprechen würde. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen sei der Bereich, in dem die Klägerin die beiden Windener­gie­anlagen errichten wolle, als bedeutender Vogel­flug­korridor anzusehen. Deshalb seien Beein­träch­ti­gungen einer Vielzahl von Vogelarten durch die Anlagen nicht ausgeschlossen, so dass die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheide, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 09/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2006

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