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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil31.10.2019

Windener­gie­anlage darf ohne Abschaltauflage während des Kranichzugs betrieben werdenKolli­si­ons­risiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise erhöht

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Windener­gie­anlage im Landkreis Cochem-Zell das Kollisions- und Tötungsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise erhöht, so dass es keiner Abschaltauflage zum Schutz des Kranichzugs bedarf.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erhielt vom Landkreis Cochem-Zell die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage mit der Auflage, an den Massenzugtagen des Kranichs im Frühjahr und Herbst bei bestimmten Wetter- und Windbedingungen die Anlage während des Überflugs der Zugwelle abzuschalten. Ihre gegen diese Auflage erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Koblenz mit der Begründung zurück, ohne die Nebenbestimmung stünde der Genehmigung der Anlage das arten­schutz­rechtliche Tötungsverbot nach dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz entgegen, weil sich das Tötungsrisiko für den Kranich durch die Windenergieanlage in signifikanter Weise erhöhe.

Kraniche unterliegen im Zugkorridor nur sehr geringer Gefahr der Kollision mit Windener­gie­anlagen

Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz der Klage hingegen statt und hob die angefochtene Nebenbestimmung auf. Die Voraussetzungen für den Erlass der Kranichab­schal­tauflage seien nicht gegeben. Die Windener­gie­anlage erfülle auch ohne die Auflage die Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zungen, insbesondere stehe sie auch ohne diese im Einklang mit dem arten­schutz­recht­lichen Tötungsverbot nach dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz. Danach sei es verboten, wildlebende Tiere besonders geschützter Arten - zu denen auch der Kranich gehöre - zu töten. Der Tatbestand dieses arten­schutz­recht­lichen Tötungsverbotes sei mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszu­schließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöhe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Windener­gie­anlage der Klägerin erhöhe das Kolli­si­ons­risiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft unterlägen ziehende Kraniche schon bei einer Gesamt­be­trachtung aller Windener­gie­anlagen im Zugkorridor nur einer sehr geringen Gefahr der Kollision und damit der Tötung an Windener­gie­anlagen. Trotz einer hohen Zahl regelmäßig ziehender Kraniche und mehreren tausend Windener­gie­anlagen ohne Kranichab­schal­tauflagen im Zugkorridor sei die Zahl dokumentierter Schlagopfer sehr gering.

Bereits jahrelanger Windener­gie­anlage zahlreiche Windener­gie­anlagen ohne Kranichab­schal­tauflagen und ohne Schlagopfer

Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass hier in der Nähe der streitigen Windener­gie­anlage seit Jahren zahlreiche Windener­gie­anlagen ohne Kranichab­schal­tauflagen betrieben würden, an denen kein einziges Schlagopfer bekannt geworden sei. Diese praktischen Erfahrungen schlössen in einer Zusammenschau mit dem obigen Befund eines schon allgemein sehr geringen Schlagrisikos für einzelne ziehende Kraniche an Windener­gie­anlagen die Annahme einer signifikanten Gefahrerhöhung durch die hier streitige Windener­gie­anlage aus.

Abschaltauflage würde gegen grund­recht­lichen Anspruch auf Gleich­be­handlung verstoßen

Jedenfalls aber verletze die Kranichab­schal­tauflage die Klägerin in ihrem grund­recht­lichen Anspruch auf Gleich­be­handlung. Der Beklagte habe in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Windener­gie­anlage bis in jüngere Vergangenheit zahlreiche weitere Windener­gie­anlagen ohne Kranichab­schal­tauflagen genehmigt, ohne dass für diese Ungleich­be­handlung ein sachlicher Grund bestehe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)

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