18.10.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil11.04.2012

Klage gegen Verbot der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten erfolgreichMit dem Verbot einhergehende Beschränkung der Dienstleistungs- und Nieder­las­sungs­freiheit ist unver­hält­nismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat einen Unter­sa­gungs­be­scheid aufgehoben, mit dem zuvor einem Gaststät­te­n­inhaber das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten verboten wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in seiner Gaststätte ohne behördliche Erlaubnis einen Sport­wet­ten­te­rminal aufgestellt, auf dem seine Gäste im Internet Seiten internationaler Wettver­an­stalter ansteuern konnten. Die Stadt Kassel als zuständige Glückss­pie­lauf­sichts­behörde untersagte dem Kläger daraufhin die Vermittlung von Sportwetten, um damit ein strafbares Verhalten nach § 284 des Straf­ge­setz­buches zu unterbinden. Nach erfolglosem Widerspruch legte der Gaststät­te­n­inhaber im Jahr 2007 Klage beim Verwal­tungs­gericht Kassel mit der Begründung ein, das strafbewehrte Verbot der Vermittlung von Sportwetten verstoße gegen das EU-Gemein­schaftsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungs- und Nieder­las­sungs­freiheit.

Verwal­tungs­gericht setzt Verfahren bis zur Verkündung von Urteilen des EuGH und BVerwG aus

Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 24. November 2010 und vom 1. Juni 2011 die Rechtslage grundsätzlich geklärt hatten. Im danach fortgesetzten Verfahren des Klägers hat das Verwal­tungs­gericht nun zu seinen Gunsten entschieden.

Staatliches Wettmonopol in Deutschland verstößt gegen Recht der Europäischen Union

In seiner Urteils­be­gründung führte das Verwal­tungs­gericht aus, dass dem Kläger zwar keine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden sei. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland und die damit begründete Untersagung der ungenehmigten Vermittlung von Sportwetten könnten aber keinen Bestand haben, weil damit gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen werde. Die mit dem Verbot verbundene Beschränkung der Dienstleistungs- und Nieder­las­sungs­freiheit sei unver­hält­nismäßig, weil sie nicht geeignet sei, die Verwirklichung der mit der Beschränkung verfolgten Ziele auch tatsächlich zu erreichen.

Staatliches Wettmonopol verringert weder Spielsucht noch übermäßiges Spielangebot

Das staatliche Wettmonopol sei insbesondere weder geeignet, die Spielsucht zurückzudrängen noch ein übermäßiges Spielangebot zu vermeiden. In Deutschland seien nämlich die Regelungen im Bereich des Spielens an Geldspiel­au­tomaten seit dem 1. Januar 2006 erheblich gelockert worden. Seither verhindere ein massiv expandierender Spiel­au­to­ma­tenmarkt eine erfolg­ver­spre­chende Eindämmung der Spielsucht und eine wirksame Begrenzung des Spielangebots. Die Regelungen und Praktiken auf dem Spiel­au­to­ma­tenmarkt konterkarierten die für Sportwetten getroffenen Vorkehrungen. Angesicht der wider­sprüch­lichen Regelungen und Praktiken auf den beiden wichtigsten Sektoren des Glück­s­piel­marktes fehle es an einer kohärenten Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit, wie sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienst­leis­tungs­freiheit von Anbietern und Vermittlern von Sportwetten erforderlich sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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