18.10.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil13.02.2012

Staatliches Monopol für Sportwetten unions­rechts­widrigPrivate Veranstalter und Vermittler benötigen jedoch behördliche Erlaubnis

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen gegenüber privaten Sport­wet­ten­ver­mittlern für rechtswidrig erklärt, da das staatliche Sport­wet­ten­monopol nach Auffassung des Gerichts nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Die Voraussetzung einer behördlichen Erlaubnis für private Sportwetten ist dagegen unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Seit einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom März 2006 war die Frage, ob in Deutschland die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Form eines Monopols nur von den Lotto­ge­sell­schaften der Länder ausgeübt werden darf oder ob auch private Sport­wet­ten­ver­an­stalter und -vermittler – insbesondere aufgrund der unions­recht­lichen Dienst­leis­tungs­freiheit – zugelassen werden müssen, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, u.a. auch des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts.

Tätigkeit privater Sport­wet­ten­ver­an­stalter aufgrund des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols untersagt

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es zum einen um die Klagen gegen Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen bzw. Betrie­bs­schlie­ßungen, die auf der Grundlage des Landes­glückss­piel­ge­setzes vom 3. Dezember 2007 bzw. seiner geänderten Fassung vom 22. Dezember 2008 ergangen waren und zur Begründung im Wesentlichen nur darauf abstellten, dass aufgrund des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols die Tätigkeit Privater auf diesem Gebiet generell unzulässig sei und unerlaubtes Glücksspiel darstelle.

Staatliches Sport­wet­ten­monopol nicht mit Recht der Europäischen Union vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt erklärte diese Behör­den­ent­schei­dungen für rechtswidrig. Das staatliche Sportwettenmonopol, das in Rheinland-Pfalz durch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit den so genannten Oddset-Wetten ausgeübt werde, sei mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Die strengen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof an eine solche Monopolregelung stelle (u.a. konsequente Suchtbekämpfung in allen Glückss­piel­be­reichen, keine Anreize zum Glücksspiel durch Werbemaßnahmen und Imagekampagnen), seien in Deutschland generell und auch in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt.

Private Sport­wet­ten­ver­mittler benötigen behördliche Erlaubnis

Zum andern betrafen die Klageverfahren Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen neueren Datums, die die nach dem Landes­glückss­piel­gesetz dafür zuständige Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion Trier damit begründet hatte, dass die privaten Sport­wet­ten­ver­mittler - wie auch die Veranstalter, an die sie die Wetten vermitteln - für ihre Tätigkeit gem. § 4 des Glückss­piel­staats­vertrags in Verbindung mit § 6 Landes­glückss­piel­gesetz eine behördliche Erlaubnis haben müssten.

Voraussetzung einer behördlichen Erlaubnis für private Sportwetten nicht zu beanstanden

Solche Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen hielt das Gericht für rechtmäßig. Der Erlaub­nis­vor­behalt als solcher sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden und bleibe unabhängig davon gültig, dass die das Monopol betreffenden Vorschriften des Glückss­piel­staats­vertrags und des Landes­glückss­piel­ge­setzes nicht mehr angewendet werden dürften. Der Umstand, dass die Erlaub­nis­vor­aus­set­zungen selbst bisher nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt seien, sei unschädlich. Das rheinland-pfälzische Innen­mi­nis­terium habe nach der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 vorsorglich ein Erlaub­nis­ver­fahren eröffnet, die Anforderungen an die Erlaub­ni­s­er­teilung im Oktober 2010 zusam­men­ge­stellt und sie den Interessenten mitgeteilt. Insbesondere das Verbot von Internetwetten und von Live-Wetten finde seine Grundlage in den weitergeltenden Vorschriften des Glückss­piel­staats­vertrags. Dass die Frage noch ungeklärt sei, wie viele private Wettver­mitt­lungs­stellen für Sportwetten in Rheinland-Pfalz zugelassen werden könnten, sei unschädlich und lasse das Erlaub­nis­ver­fahren nicht diskriminierend erscheinen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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