18.10.2024
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Dokument-Nr. 12864

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Verwaltungsgerichtshof München Urteil12.01.2012

Vermittlung privater Sportwetten kann nicht unter Berufung auf staatliches Sport­wet­ten­monopol untersagt werdenBayerischer VGH hebt Untersagung von Vermittlung privater Sportwetten auf

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat entschieden, dass zwei Unternehmern die Vermittlung von privaten Sportwetten zu Unrecht untersagt worden ist.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits sind zwei Verfügungen der Landes­hauptstadt München, mit denen den Klägern untersagt wurde, Sportwetten zu veranstalten, durchzuführen und zu vermitteln. Der BayVGH stellt nun auch im Haupt­sa­che­ver­fahren fest, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht unter Hinweis auf das staatliche Sport­wet­ten­monopol untersagt werden kann. Denn das - derzeit noch - geltende Glückss­pielrecht genüge insoweit den europa­recht­lichen Anforderungen nicht (vgl. EuGH, Urteil v. 15.09.2011 - C-347/09 -). Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspiel­au­tomaten in Spielhallen und Gaststätten, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Politik der Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt. Das staatliche Sport­wet­ten­monopol beschränke daher die europa­rechtliche Dienstleistungs- und Nieder­las­sungs­freiheit in unver­hält­nis­mäßiger Weise und könne nicht als Grundlage für Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen herangezogen werden.

Wenn die Behörde bisher ihre Unter­sa­gungs­ver­fügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sport­wet­ten­ver­mittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitze noch beanspruchen könne. Von seiner hierzu im Eilverfahren vertretenen Auffassung ist der BayVGH im Anschluss an neuere Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts abgerückt. Zum einen könnten nämlich diese Erwägungen aus prozess­recht­lichen Gründen im Gerichts­ver­fahren nicht "nachgeschoben" werden. Zum anderen müsste zunächst die zuständige Behörde (hier: Regierung der Oberpfalz) die Frage der Erlaub­nis­fä­higkeit in einem ordnungsgemäßen Antrags­ver­fahren prüfen. Erst deren abschließende behördliche Entscheidung sei gegebenenfalls wieder vor Gericht anfechtbar.

Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (pm/pt)

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