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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil15.09.2011

EuGH: Monopol für Internet-Glücksspiele nur bei systematischer und konsequenter Gefah­ren­be­kämpfung zulässigUnter­schiedliche Regulie­rungs­systeme in EU-Mitglieds­s­taaten bei Glückss­piel­mo­nopolen zulässig

Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit ihm das Ziel der Bekämpfung der mit diesen Spielen verbundenen Gefahren in systematischer und kohärenter Weise verfolgt wird. Die nationalen Gerichte müssen bei der Beurteilung der Verhält­nis­mä­ßigkeit eines Monopols die Kontrollsysteme, denen die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen unterliegen, nicht berücksichtigen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Durch die öster­rei­chischen Rechts­vor­schriften ist ein Glückss­piel­monopol errichtet worden, wonach das Recht zur Durchführung und zum Betrieb von Glücksspielen dem Staat vorbehalten ist. Die im Internet angebotenen Kasinospiele werden Ausspielungen gleichgestellt und unterliegen folglich der Konzes­si­ons­re­gelung für Ausspielungen, die die Erteilung einer Allein­kon­zession für sämtliche dieser Spiele vorsieht. Der Konzessionär muss eine Kapital­ge­sell­schaft mit Sitz in Österreich sein und von den öster­rei­chischen Behörden beaufsichtigt werden. Inhaber der Allein­kon­zession ist derzeit bis 2012 die Gesellschaft privaten Rechts Österreichische Lotterien GmbH.

Die Durchführung von Glücksspielen ohne Genehmigung wird strafrechtlich verfolgt.

Sachverhalt

Jochen Dickinger und Franz Ömer sind österreichische Staatsbürger und Gründer der multinationalen Gruppe für Online-Spiele bet-at-home.com. Diese Gruppe umfasst u. a. maltesische Tochter­ge­sell­schaften, die über das Internet auf der Seite www.bet-at-home.com Kasinospiele und Sportwetten anbieten und dafür über maltesische Lizenzen für Online-Glücksspiele und Online-Sportwetten verfügen. Die Seite wird in mehreren Sprachen, darunter Deutsch, angeboten. Die maltesischen Tochter­ge­sell­schaften verwendeten zumindest bis Dezember 2007 einen Server mit Standort in Linz (Österreich), der ihnen von der öster­rei­chischen Gesellschaft bet-at-home.com Entertainment GmbH zur Verfügung gestellt wurde, deren Geschäftsführer Herr Dickinger und Herr Ömer waren und die auch die Internetseite und die für die Spiele erforderliche Software wartete und den Kundensupport übernahm.

Nationales Gericht eröffnet Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das österreichische Glückss­pielrecht

Gegen Jochen Dickinger und Franz Ömer in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft bet-at-home.com Entertainment GmbH wurden Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das österreichische Glückss­pielrecht eröffnet. Das mit dieser Sache befasste Bezirksgericht Linz hat wegen seiner Zweifel, ob die öster­rei­chischen Regelungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienst­leis­tungs­verkehr vereinbar sind, dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.

Beschränkung des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs kann aus zwingenden Gründen des Allge­mein­in­teresses gerechtfertigt sein

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung ein Glückss­piel­monopol eine Beschränkung des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs darstellt. Eine solche Beschränkung kann jedoch aus zwingenden Gründen des Allge­mein­in­teresses wie dem Ziel, ein besonders hohes Verbrau­cher­schutz­niveau zu gewährleisten, gerechtfertigt sein.

Der Gerichtshof stellt fest, dass im Rahmen eines Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahrens für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechts­vor­schriften tatsächlich verfolgt werden, und für die Beurteilung der Verhält­nis­mä­ßigkeit der bei der Verfolgung dieser Ziele getroffenen Maßnahmen das vorlegende Gericht zuständig ist, dem der Gerichtshof in seinem Urteil einige Kriterien an die Hand gibt.

Monopol muss mit Ziel der Krimi­na­li­täts­be­kämpfung und der Verringerung der Spiel­ge­le­gen­heiten im Einklang stehen

Dazu weist der Gerichtshof u. a. auf seine Rechtsprechung hin, wonach, um mit den Zielen der Krimi­na­li­täts­be­kämpfung und der Verringerung der Spiel­ge­le­gen­heiten im Einklang zu stehen, eine nationale Regelung, mit der ein Monopol errichtet wird, das dem Inhaber des Monopols die Verfolgung einer Expan­si­ons­politik ermöglicht, tatsächlich auf der Feststellung beruhen muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen, dem eine Ausweitung der geregelten Tätigkeiten abhelfen könnte. Der Gerichtshof hebt jedoch hervor, dass das Ziel der Einnah­men­ma­xi­mierung der Staatskasse für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs nicht erlaubt.

Maßvolle Werbung zu kontrollierten Spiele­netz­werken zulässig

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof auch darauf hin, dass nur eine maßvolle Werbung, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spiele­netz­werken zu lenken, zugelassen werden könnte. Eine expan­si­o­nis­tische Geschäfts­politik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spiel­tä­tig­keiten abzielt, entspräche nicht dem Ziel der Bekämpfung der kriminellen und betrügerischen Aktivitäten.

Von Malta entwickeltes Regulie­rungs­system für Internet-Glücksspiele erfolgreich

Schließlich prüft der Gerichtshof die Frage, ob die in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Glückss­pie­lan­bieter wie im vorliegenden Fall diejenigen, denen die maltesischen Tochter­ge­sell­schaften in Malta unterliegen, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall Österreich, zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht von Herrn Dickinger, Herrn Ömer und der maltesischen Regierung hat Malta nämlich ein leistungs­fähiges Regulie­rungs­system für Internet-Glücksspiele entwickelt, das geeignet sei, das Ziel des Schutzes der Spieler vor Betrug zu erreichen.

Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass es in Anbetracht der fehlenden Harmonisierung der Regelung dieses Sektors auf Unionsebene beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse geben kann und der Umstand allein, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erfor­der­lichkeit und der Verhält­nis­mä­ßigkeit der einschlägigen Bestimmungen hat.

EuGH verneint Anwendung der eigenen Rechtsprechung zu Verletzung des Dienst­leis­tungs­verkehr im zugrunde liegenden Fall

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass seine Rechtsprechung, wonach es nicht mit dem freien Dienst­leis­tungs­verkehr vereinbar ist, wenn einem Dienst­leis­tenden im Aufnah­me­mit­gliedstaat zum Schutz allgemeiner Interessen Beschränkungen auferlegt werden, soweit diese Interessen bereits durch die Vorschriften des Sitzmit­glied­staats geschützt werden, beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung des Unionsrechts in einem Bereich wie dem des Glücksspiels, der auf Unionsebene nicht harmonisiert ist und in dem die Mitgliedstaaten in Bezug auf die von ihnen verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau über einen weiten Wertungs­spielraum verfügen, keine Anwendung findet.

Überwachung wirtschaft­licher Betätigungen eines Mitglieds­s­taates in seinem Hoheitsbereich zulässig

Dazu führt er aus, dass die verschiedenen Mitgliedstaaten nicht zwangsläufig über die gleichen technischen Mittel für die Kontrolle von Online-Glücksspielen verfügen. Der Umstand, dass die Verbraucher durch die Verwendung von technisch hochent­wi­ckelten Kontroll- und Überwa­chungs­systemen in einem Mitgliedstaat vor Betrug des Anbieters besonders geschützt werden können, lässt nicht den Schluss zu, dass dies in anderen Mitgliedstaaten, die nicht über diese technischen Mittel verfügen oder insoweit nicht dieselben Entscheidungen getroffen haben, auf dem gleichen Niveau möglich ist. Ein Mitgliedstaat kann eine wirtschaftliche Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet aus guten Gründen überwachen wollen, was ihm nicht möglich wäre, wenn er sich auf die Kontrollen verlassen müsste, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats anhand von Regulie­rungs­systemen durchgeführt werden, die er selbst nicht beherrscht.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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