15.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss11.03.2008

Zivildienst geht vor GolfkarriereKein Anspruch auf Zurückstellung

Ein Zivil­dienst­pflichtiger kann nicht verlangen, vom Zivildienst zurückgestellt zu werden, um seine Karriere als Golfprofi voranzutreiben, wenn er die Profikarriere begonnen hat, als er wegen einer Berufs­aus­bildung zurückgestellt war und sich nicht rechtzeitig vergewissert hat, ob er im Anschluss an die Ausbildung Zivildienst leisten muss. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe lehnte damit den Eilantrag eines Zivil­dienst­pflichtigen ab.

Der Zivil­dienst­pflichtige wollte verhindern, seinen Dienst als Zivildienstleistender antreten zu müssen. Er war zunächst wegen einer Berufs­aus­bildung vom Zivildienst zurückgestellt gewesen. Neben der Ausbildung spielte er Golf im Amateurlager.

Zivil­dienst­pflichtiger wechselt in Golfprofilager und schließt 3-jährigen Sponso­ren­vertrag ab

Kurz vor dem Ende seiner Ausbildung und dem Ende seiner Zurück­stel­lungszeit entschloss er sich, ins Profilager überzuwechseln und unterschrieb einen dreijährigen Sponso­ren­vertrag. Als er nach dem Ende seiner Zurück­stel­lungszeit seinen Zivildienst antreten sollte, beantragte er beim Bundesamt für den Zivildienst, bis zum Ablauf seines Sponso­ren­ver­trages zurückgestellt zu werden, um die Chance zu nutzen, sich eine Profikarriere aufzubauen. Ohne regelmäßiges intensives Training und ohne Turnier­teil­nahmen werde diese Chance zunichte gemacht. Außerdem bestehe die Gefahr, dass der Sponsor die geleisteten Sponsorengelder zurückverlange. Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte die Zurückstellung ab. Der Antragsteller beantragte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht.

Gericht weist den Eilantrag auf Zurückstellung ab

Der Antrag blieb erfolglos. In den Gründen des Beschlusses heißt es: Der Antragsteller könne keine Zurückstellung vom Zivildienst bis zum Ablauf des Sponso­ren­ver­trages verlangen, weil er dann über 25 Jahre alt wäre und eine Zurückstellung in einem solchen Fall nur möglich sei, wenn eine unzumutbare Härte vorliege.

Keine unzumutbare Härte

Eine unzumutbare Härte könne zwar eintreten, wenn er eine einmalige berufliche Chance verlieren würde. Allerdings sei von ihm zu fordern, dass er alles getan habe, um den Eintritt des Härtefalls abzuwenden. Daran fehle es. Denn der Antragsteller habe sich erst kurz vor Ablauf der Zurück­stel­lungszeit entschlossen, vom Amateur- zum Profilager überzuwechseln und habe den Sponso­ren­vertrag abgeschlossen, ohne sich zuvor beim Bundesamt für den Zivildienst zu vergewissern, ob eine Einberufung anstehe. Eine solche Rückfrage hätte es ihm ermöglicht, den Übertritt ins Profilager bis zum Ende der Zivildienstzeit zu verschieben und bis dahin weiter als Amateur zu spielen. Die Einberufung vor seinem Wechsel ins Profilager hätte ihn wohl weitaus weniger hart getroffen. Denn an seinen Trainingszeiten hätte sich gegenüber denen während seiner Berufs­aus­bildung wenig geändert, zumal er durch die Benennung einer Zivil­dienst­stelle seiner Wahl seinen Dienstort in die Nähe seines Trainingsorts hätte legen können. Darüber hinaus hätte er die Möglichkeit gehabt, mit der Beschäf­ti­gungs­stelle einen Dienst­an­tritts­termin nahe zum Ausbildungsende zu vereinbaren, um so die Zeit bis zum Wechsel ins Profilager möglichst kurz zu halten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 07.04.2008

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