21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss08.02.2008

Umstrittene Einberufung zum Zivildienst: Gericht verpflichtet jungen Unternehmer zum ZivildienstBundesamt für Zivildienst darf jungen Selbständigen einberufen

Das Bundesamt für Zivildienst bleibt nach wie vor berechtigt, einen jungen Unternehmer einzuberufen. Dessen Antrag auf Abänderung einer gerichtlichen Eilentscheidung wurde vom Verwal­tungs­gericht Koblenz abschlägig beschieden.

Der Antragsteller wurde bereits im Mai 2004 als Kriegs­dienst­ver­weigerer anerkannt. Seit August 2004 betreibt er ein selbständiges Gewerbe. Einen ersten Zurück­stel­lungs­antrag lehnte das Bundesamt für den Zivildienst ab, die hiergegen erhobene Klage nahm der Antragsteller im Laufe des Verfahrens zurück.

Nach dem Tod seines Vaters beantragte er erneut, vom Dienst zurückgestellt zu werden. Zur Begründung trug er vor, er sei für seinen Betrieb unabkömmlich, eine Einberufung hätte dessen Insolvenz und damit die Mittellosigkeit seiner Familie zur Folge. Das Bundesamt für Zivildienst lehnte den Antrag ab und berief den Antragsteller ein. Hiergegen setzte er sich mit einem Eilantrag zur Wehr, der erfolglos blieb (siehe VG Koblenz, Beschluss v. 23.11.2007 - 7 L 1837/07.KO -). Das Verfahren war Gegenstand der Berich­t­er­stattung in Fernsehen und Presse. Nunmehr hat der Antragsteller unter erneutem Hinweis auf die Nachteile für sein Unternehmen und seine Mutter beantragt, diese gerichtliche Entscheidung abzuändern.

Auch den erneuten Antrag lehnte das Gericht ab.

Zunächst sei, so die Richter, schon nicht zu erkennen, dass sich die Sachlage verändert habe. Der Antragsteller habe bereits in seinem ersten Verfahren auf die wirtschaftliche Situation seines Unternehmens und seiner Mutter hingewiesen. Die vom Antragsteller ins Feld geführten Nachteile für seinen Gewerbebetrieb stellten nach wie vor eine unzulässige Rechtsausübung dar und blieben unbeachtlich. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Betrie­b­s­an­meldung seine Dienst­ver­pflichtung gekannt und hätte sie in seine betrieblichen Dispositionen einbeziehen müssen. So hätte er schon bei Gründung seines Betriebs Vorkehrungen dafür treffen können und müssen, dass dieser während seiner Dienstzeit weitergeführt oder vorübergehend stillgelegt werden könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Koblenz vom 13.02.2008

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