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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss23.11.2007

Selbst­stän­digkeit schützt nicht vor ZivildienstEilantrag gegen Einbe­ru­fungs­be­scheid erfolglos

Das Bundesamt für Zivildienst ist bis zur Klärung der Rechtsfragen in einem Haupt­sa­che­ver­fahren nicht gehindert, einen jungen Unternehmer einzuberufen. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Antragsteller wurde bereits im Mai 2004 als Kriegs­dienst­ver­weigerer anerkannt. Seit August 2004 betreibt er ein selbständiges Gewerbe. Einen ersten Zurück­stel­lungs­antrag lehnte das Bundesamt für den Zivildienst ab, die hiergegen erhobene Klage nahm der Antragsteller im Laufe des Verfahrens zurück. Nach dem Tod seines Vaters beantragte er erneut, vom Dienst zurückgestellt zu werden. Zur Begründung trug er vor, er sei für seinen Betrieb unabkömmlich, eine Einberufung hätte dessen Insolvenz und damit die Mittellosigkeit seiner Familie zur Folge. Das Bundesamt für Zivildienst lehnte den Antrag ab und berief den Antragsteller ein. Hiergegen setzte er sich mit seinem Eilantrag zur Wehr.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Der Einbe­ru­fungs­be­scheid, so die Richter, sei aus mehreren Gründen offensichtlich rechtmäßig. Zum einen habe der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Firmengründung gewusst, dass er zum Zivildienst herangezogen werden würde. Er habe das damit verbundene Risiko für seine Firma sehenden Auges in Kauf genommen und könne es einer Einberufung nicht entgegenhalten. Außerdem sei der Antragsteller auch den Nachweis schuldig geblieben, dass er für die Erhaltung und Fortführung seines Betriebes unentbehrlich sei. Er habe weder belegt, dass sein Arbeitsausfall nicht durch eine Ersatzkraft kompensiert werden könne, noch Anstrengungen zur Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter unternommen. Der Hinweis auf Finan­zie­rungs­schwie­rig­keiten und die drohende Bedürftigkeit seiner Angehörigen greife nicht durch. Abgesehen davon, dass auch diese Behauptungen nicht belegt worden seien, hätte der Antragsteller Leistungen nach dem Unter­halts­si­che­rungs­gesetz beantragen können. Bei dieser Sachlage ändere der bedauerliche Tod des Vaters nichts an der Dienst­ver­pflichtung des Antragstellers.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/07 des VG Koblenz vom 12.12.2007

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