21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss04.11.2016

Werbefahrrad in Fußgängerzone bedarf straßen­recht­licher Sonder­nutzungs­erlaubnisFahrrad dient eindeutig zu Werbezwecken und nicht zur Fortbewegung

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein in der Heidelberger Innenstadt aufgestelltes Fahrrad, das in seiner Gestaltung eindeutig als "Werbefläche" eines Gastro­no­mie­be­triebs einzustufen ist, mangels straßen­recht­licher Sonder­nutzungs­erlaubnis zu entfernen ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um ein Lastenfahrrad des Typs Postrad, das mit einem etwa lenkerbreiten, zwei sogenannte Postkisten fassenden Vorderrad-Lastenträger und einem kleineren, eine Postkiste fassenden Hinterrad-Lastenträger ausgestattet war. Beide Lastenträger waren jeweils mit einer Holzkiste versehen, an der schwarze, beschreibbare Tafeln angebracht waren. Die Tafeln wurden allesamt handbeschriftet mit Name, Adresse und den tagesaktuellen Angeboten des Gastro­no­mie­be­triebs der Antragstellerin und zeitweise auch mit einem Wegweiser zu diesem.

Straßen­rechtliche Sondernutzung von der Stadt zu Recht untersagt

Nach Überzeugung des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe handelt es sich bei dem Abstellen des Fahrrads um eine ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene straßen­rechtliche Sondernutzung, die von der Antragsgegnerin, der Stadt Heidelberg, zu Recht untersagt worden sei. Zwar erfolge das straßen­ver­kehrs­rechtlich zulässige Abstellen eines Fahrrads in einer Fußgängerzone grundsätzlich im Rahmen des geneh­mi­gungs­freien Gemeingebrauchs. Der hierfür erforderliche Verkehrsbezug werde aber aufgehoben, wenn ein Fahrzeug vorrangig zu anderen Zwecken als zur Inbetriebnahme abgestellt werde.

Beschriftung des Fahrrads hat eindeutig im Vordergrund stehende Werbewirkung

Dies sei bei dem von dem Gastro­no­mie­betrieb abgestellten Fahrrad der Fall, denn dieses habe für den objektiven Betrachter nach seinem äußeren Erschei­nungsbild eine eindeutig im Vordergrund stehende Werbewirkung. Bereits die dominierende Größe und Anzahl der beschrifteten Tafeln ließen das Fahrrad insgesamt als Werbeträger erscheinen. Auch hätten die Tafeln keine mit dem Transportzweck im Zusammenhang stehende Funktion. Zudem komme den Tafeln durch den Hinweis auf den aktuell geöffneten Betrieb, die dort aktuell erhältlichen Angebote und die Lage des Gastro­no­mie­be­triebes in Bezug auf den Standort des Fahrrads ein unmittelbarer Auffor­de­rung­s­cha­rakter zu, im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Fahrrades den Gastro­no­mie­betrieb aufzusuchen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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