Dokument-Nr. 8693
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- Benutzung von „Partybikes“ und „Bierbikes“ bedarf der straßenrechtlichen SondernutzungserlaubnisVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil06.10.2010, 16 K 6710/09, 16 K 8009/09
- Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen bedarf einer SondernutzungserlaubnisOberverwaltungsgericht Münster, Urteil23.11.2011, 11 A 2325/10 (Bierbike) und 11 A 2511/11 (Partybike)
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil29.10.2009
"Partybike"-Nutzung erfordert straßenrechtliche SondernutzungserlaubnisPartybike dient überwiegend der gewerblichen und nicht der Nutzung zu Verkehrszwecken
Für die Nutzung eines so genannten "Partybikes" auf öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Eilantrag des Antragstellers abgelehnt, der sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung eines sogenannten "Partybikes" auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.
Nutzung des Partybikes stellt straßenrechtliche Sondernutzung dar
Zur Begründung hatte sich die Stadt darauf berufen, dass dem Antragsteller die erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehle. Das Gericht hat diese Entscheidung bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls im vorliegenden Falle über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung des Partybikes stehe hier nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Werbung für das Gefährt als "rollende Partytheke mit Musik – Fassbier – und Partyspaß pur" werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieses Fahrzeugs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen sei; der Antragsteller betreibe im Schwerpunkt praktisch einen – nicht ortsgebundenen – Selbstbedienungsausschank und verfolge damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2009
Quelle: ra-online, VG Düsseldorf
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