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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil29.10.2009

"Partybike"-Nutzung erfordert straßen­rechtliche Sonder­nut­zungs­er­laubnisPartybike dient überwiegend der gewerblichen und nicht der Nutzung zu Verkehrszwecken

Für die Nutzung eines so genannten "Partybikes" auf öffentlichen Straßen ist eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis erforderlich. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Eilantrag des Antragstellers abgelehnt, der sich gegen eine Ordnungs­ver­fügung der Stadt Düsseldorf richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung eines sogenannten "Partybikes" auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.

Nutzung des Partybikes stellt straßen­rechtliche Sondernutzung dar

Zur Begründung hatte sich die Stadt darauf berufen, dass dem Antragsteller die erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehle. Das Gericht hat diese Entscheidung bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßen­rechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls im vorliegenden Falle über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung des Partybikes stehe hier nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erschei­nungs­bildes und der Werbung für das Gefährt als "rollende Partytheke mit Musik – Fassbier – und Partyspaß pur" werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieses Fahrzeugs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen sei; der Antragsteller betreibe im Schwerpunkt praktisch einen – nicht ortsgebundenen – Selbst­be­die­nungs­aus­schank und verfolge damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke.

Quelle: ra-online, VG Düsseldorf

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