15.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil06.10.2010

Benutzung von „Partybikes“ und „Bierbikes“ bedarf der straßen­recht­lichen Sonder­nut­zungs­er­laubnisBei Nutzung von Party- oder Bierbikes steht nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken im Vordergrund

Die Nutzung von so genannter Partybikes oder Bierbikes auf öffentlichen Verkehrsflächen bedarf einer straßen­recht­lichen Sonder­nut­zungs­er­laubnis, da hierbei nicht die Nutzung öffentlicher Straßen zu Verkehrszwecken, sondern das gesellige Feiern im Vordergrund steht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte die Stadt Düsseldorf einem Veranstalter (Kläger) mit einer Ordnungs­ver­fügung die Benutzung so genannter Partybikes oder Bierbikes auf öffentlichen Verkehrsflächen. Nach Auffassung der Stadt fehle den Klägern die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis.

Hauptzweck des Betriebes von Partybikes besteht nicht Fortbewegung, sondern im geselligen Feiern

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat diese Entscheidung bestätigt: Die Nutzung von Partybikes oder Bierbikes im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßen­rechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls in den vorliegenden Fällen über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung des Party- oder Bierbikes stehe nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erschei­nungs­bildes werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieser Fahrzeuge nicht in der Fortbewegung, sondern im geselligen Feiern mit Musik und Getränken bestehe. Die Kläger verfolgten im Schwerpunkt damit vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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