21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.09.2015

Stadt kann Plakatwerbung auch an privaten Zäunen an öffentlichen Verkehrsflächen untersagenVerbot dient der Abwehr (abstrakter) Gefahren für öffentliche Ordnung im Stadtgebiet

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass die Stadt Siegen durch eine ordnungs­be­hördliche Verordnung Plakatwerbung auch auf privaten Flächen untersagen darf, die an Verkehrsflächen angrenzen.

Der Betroffene des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Firma für Medienwerbung und Veranstaltungen in Siegen. Im Januar und Februar 2014 ließ die Firma im Stadtgebiet von Siegen Plakate für die Veranstaltung "Hund & Heimtier" aufhängen, die im Februar 2014 in der Siegerlandhalle stattfand. Die Werbeplakate wurden im Angren­zungs­bereich zu Verkehrsflächen - jeweils mit Zustimmung der Eigentümer - so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrs­teil­nehmer sichtbar waren. Das Anbringen der Plakate hatte die Stadt Siegen nicht genehmigt.

Stadt verhängt Bußgeld wegen Verstoßes gegen ordnungs­be­hördliche Verordnung

Wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungs­be­hörd­lichen Verordnung der Stadt Siegen belegte die Stadt den Betroffenen unter Berück­sich­tigung früherer einschlägiger Verstöße mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro. Das Bußgeld bestätigte das Amtsgericht Siegen mit seinem erstin­sta­nz­lichen Urteil.

Eingelegte Rechts­be­schwerde bleibt erfolglos

Die gegen die amtsge­richtliche Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechts­be­schwerde blieb erfolglos. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts wurde der Betroffene zu Recht vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die einschlägige Bestimmung der ordnungs­be­hörd­lichen Verordnung der Stadt Siegen mit dem Bußgeld belegt worden.

Untersagung von wildem Plakatieren soll Verschandlung und Verschmutzung des Stadtbildes verhindern

Die Stadt Siegen sei ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzten, in ihrem Stadtgebiet zu untersagen. Das Verbot sei in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet Siegen. Zur Aufrecht­er­haltung der öffentlichen Ordnung gehöre, dass ein Stadtbild nicht durch sogenanntes wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrs­teil­nehmer durch die Plakate abgelenkt würden.

Möglichkeiten für erlaubte Werbung im Stadtgebiet ausreichend vorhanden

Das Verbot dürfe sich auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, weil diese Werbeflächen häufig gewählt würden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßen­ver­kehrs­recht­lichen Sonder­nut­zungs­er­laubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle. Schließlich sei das Verbot nicht unver­hält­nismäßig, weil genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung gestanden hätten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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