23.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil05.11.2020

In Wohngebieten ist Plakat­wer­betafel zur Fremdwerbung bau­ordnungs­rechtlich unzulässigZulässigkeit der Plakat­wer­betafel zur Eigenwerbung

In Wohngebieten von Nordrhein-Westfalen ist eine Plakat­wer­betafel in Euroformat zur Fremdwerbung gemäß § 10 Abs. 4 BauO Nordrhein-Westfalen unzulässig. Eine Zulässigkeit besteht nur, wenn die Werbetafel der Eigenwerbung dient. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen der Außenwerbung beantragte im August 2016 die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel mit den Maßen 3,75 m x 2,75 m an der Giebelwand eines Mehrfa­mi­li­en­hauses in Nordrhein-Westfalen. Die Werbetafel sollte der Fremdwerbung dienen. Im Januar 2017 lehnte die zuständige Behörde den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass die nähere Umgebung des Vorhabens einem allgemeinen Wohngebiet entspreche und dort Anlagen der Fremdwerbung unzulässig seien. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage des Werbe­un­ter­nehmens.

Unzulässigkeit einer Plakat­wer­betafel in Wohngebiet

Das Verwal­tungs­gericht Aachen entschied gegen das Werbe­un­ter­nehmen. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Plakat­wer­betafel bestehe nicht. Das Verwal­tungs­gericht habe die Umgebung des Vorhabens zutreffend als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Damit liege ein Verstoß gegen § 13 Abs. 4 BauO NRW (neu: § 10 Abs. 4 BauO NRW) vor. Nach der Vorschrift seien im Umkehrschluss Werbeanlagen zur Fremdwerbung in allgemeinen Wohngebieten als baurechtlich unzulässig anzusehen. Die geplante Plakat­wer­betafel ziele nicht auf Eigenwerbung, sondern ausschließlich auf eine Fremdwerbung ab.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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