18.10.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss08.10.2010

Konkurrenten­klage: Beamter hat keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf Beförderung - nur Anspruch auf rechts­feh­lerfreie Prüfung seiner BewerbungStreit um Besetzung der Stelle eines Schulleiters an einem Gymnasium

Den Eilantrag eines Konkurrenten gegen die vorgesehene Besetzung der Stelle des Schulleiters am Theodor-Heuss-Gymnasium mit dem Beigeladenen hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe abgelehnt.

Die Schul­lei­ter­be­setzung hat das besondere Interesse der Schüler- und Elternschaft geweckt. Der Antragsteller hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht, die getroffene Bewerberauswahl zugunsten des Beigeladenen sei fehlerhaft.

Grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf höherwertigen Dienstposten oder auf Beförderung

Dem ist die 2. Kammer nicht gefolgt. In den Gründen ihrer Entscheidung hat sie ausgeführt: Ein Beamter habe grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf Beförderung. Die Schaffung und Besetzung von Dienststellen des öffentlichen Dienstes diene allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Der Antragsteller könne jedoch grundsätzlich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werde. Dazu zähle insbesondere, dass der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom - allein maßgeblichen - Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abweiche. Für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verfüge der Dienstherr über einen Beurtei­lungs­spielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Bevorzugung des Beigeladenen sei danach voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Beide Bewerber mit Höchstnote beurteilt

Beide Bewerber seien in ihren Anlass­be­ur­tei­lungen mit der Höchstnote bewertet worden, es bestünden aber für die getroffene Auswahl des Beigeladenen Gründe von erheblichem Gewicht, die sich aus Unter­richts­analysen und Bewer­ber­ge­sprächen ergäben. Die Durchführung und Berück­sich­tigung der Bewer­ber­ge­spräche und Unter­richts­analysen sei vorliegend nicht zu beanstanden. Insbesondere bei der Unter­richts­analyse handele es sich um eine typische Aufgabe des zukünftigen Amtes, die sehr gut die Interaktion mit dem Lehrpersonal abbilde und zugleich Aufschluss über die Führungs­fä­hig­keiten der Bewerber gebe. Entschei­dungs­er­hebliche formale Mängel seien nicht vorhanden, die angefertigten Protokolle zeigen, dass die Bewer­ber­ge­spräche in ihrem Umfang vergleichbaren gewesen seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ ra-online

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