Neben der Antragstellerin hat sich der Beigeladene, der stellvertretender Leiter einer Grundschule ist, um die Schulleiterstelle in Heidesheim beworben. Nach der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen und funktionsbezogenen Überprüfungen sprachen sich der Schulträgerausschuss und der Schulausschuss für die Antragstellerin aus.
In ihrem Besetzungsbericht führte die ADD zur Antragstellerin aus, dass diese die verstärkte Ausrichtung der Schule an der Montessori-Pädagogik anstrebe, obwohl die Anerkennung dieser Schule als Montessorischule schon 2003 abgelehnt worden sei. Eine einseitige Ausrichtung der Schule widerspreche dem ganzheitlichen Ansatz in Rheinland-Pfalz. In der Folge erging die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen.
Die Antragstellerin wandte sich an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, dem Antragsgegner vorerst zu untersagen, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Sie wolle die Schule nicht nach der Montessori-Pädagogik ausrichten, sondern nur Elemente dieser Pädagogik einfließen lassen.
Die Richter der 7. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner habe den Beigeladenen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in nicht zu beanstandender Weise höher eingestuft als die Antragstellerin. Dass sich der Schulträgerausschuss und der Schulausschuss für die Antragstellerin ausgesprochen habe, ändere hieran nichts. Die beiden Ausschüsse müssten der Personalmaßnahme nämlich nicht zustimmen, sie seien nur anzuhören. Dass ihre Argumente bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden seien, sei aber nicht ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/06 des VG Mainz vom 10.07.2006