22.11.2024
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Dokument-Nr. 2761

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Beschluss04.07.2006Verwaltungsgericht Mainz7 L 431/06.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss04.07.2006

Konkur­ren­ten­streit um Schul­lei­ter­stelle gerichtlich beigelegt

Abgelehnt hat das Verwal­tungs­gericht Mainz den Antrag der Konrektorin der Grund- und Hauptschule in Heidesheim (Antragstellerin), dem Land Rheinland-Pfalz (Antragsgegner) einstweilen zu untersagen, die Stelle des Schulleiters mit dem ausgewählten Mitbewerber (Beigeladener) zu besetzen.

Neben der Antragstellerin hat sich der Beigeladene, der stell­ver­tre­tender Leiter einer Grundschule ist, um die Schul­lei­ter­stelle in Heidesheim beworben. Nach der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen und funkti­o­ns­be­zogenen Überprüfungen sprachen sich der Schul­trä­ge­raus­schuss und der Schulausschuss für die Antragstellerin aus.

In ihrem Beset­zungs­bericht führte die ADD zur Antragstellerin aus, dass diese die verstärkte Ausrichtung der Schule an der Montessori-Pädagogik anstrebe, obwohl die Anerkennung dieser Schule als Montes­so­ri­schule schon 2003 abgelehnt worden sei. Eine einseitige Ausrichtung der Schule widerspreche dem ganzheitlichen Ansatz in Rheinland-Pfalz. In der Folge erging die Auswah­l­ent­scheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen.

Die Antragstellerin wandte sich an das Verwal­tungs­gericht mit dem Begehren, dem Antragsgegner vorerst zu untersagen, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Sie wolle die Schule nicht nach der Montessori-Pädagogik ausrichten, sondern nur Elemente dieser Pädagogik einfließen lassen.

Die Richter der 7. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner habe den Beigeladenen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in nicht zu beanstandender Weise höher eingestuft als die Antragstellerin. Dass sich der Schul­trä­ge­raus­schuss und der Schulausschuss für die Antragstellerin ausgesprochen habe, ändere hieran nichts. Die beiden Ausschüsse müssten der Perso­nal­maßnahme nämlich nicht zustimmen, sie seien nur anzuhören. Dass ihre Argumente bei der Auswah­l­ent­scheidung nicht berücksichtigt worden seien, sei aber nicht ersichtlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/06 des VG Mainz vom 10.07.2006

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