21.11.2024
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Dokument-Nr. 10110

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Bundesarbeitsgericht Urteil17.08.2010

Konkur­ren­tenklage - Abbruch des Stellen­be­set­zungs­ver­fahrensJeder Bewerber hat ein Recht auf chancengleiche Teilnahme an Bewer­bungs­ver­fahren

Jeder Deutsche hat gem. Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grund­rechts­gleiches Recht auf rechts­feh­lerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahl­kri­terien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Beset­zungs­an­spruch.

Im vorliegenden Fall bewarb sich der Kläger Anfang 2006 beim beklagten Land für die Stelle des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Nach einem Auswahlverfahren teilte ihm das beklagte Land mit, dass die Stelle einem Konkurrenten übertragen werden solle. Auf Antrag des Klägers untersagte das Landes­a­r­beits­gericht dem beklagten Land im Jahre 2007 im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Konkur­ren­ten­kla­ge­ver­fahrens zu besetzen. Es stützte sich insbesondere darauf, das beklagte Land habe seine Auswah­ler­wä­gungen nicht schriftlich dokumentiert. Anfang 2008 brach das Land daraufhin das Stellen­be­set­zungs­ver­fahren ab. Der Kläger hat mit seiner Klage verlangt, ihm als am besten geeigneten Bewerber die Stelle zu übertragen, hilfsweise das Stellen­be­set­zungs­ver­fahren fortzusetzen und über seine Bewerbung neu zu entscheiden.

Beset­zungs­ver­fahren aus sachlichen Gründen abgebrochen

Der Klage wurde im Wesentlichen stattgegeben. Der Neunte Senat hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder­her­ge­stellt. Der Abbruch des Beset­zungs­ver­fahrens erfolgte aus sachlichen Gründen, weil das Landes­a­r­beits­gericht im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren Verfah­rens­mängel beanstandete. Mit dem berechtigten Abbruch wurden die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt. Da die Stelle weiterhin besetzt werden soll, hat der Kläger die Möglichkeit, sich nach notwendiger erneuter Stelle­n­aus­schreibung wieder zu bewerben.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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