21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil10.09.2019

Teil­zeit­beschäftigte Lehrerin hat keinen Anspruch auf Mehr­arbeits­vergütung für die Teilnahme an KlassenfahrtBesoldungsrecht sieht für Teilnahme an Studienfahrten keine Mehrarbeits- oder anderweitige zusätzliche Vergütung vor

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine in Teilzeit beschäftigte Lehrerin keinen Anspruch auf eine Mehr­arbeits­vergütung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt hat.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich eine teilzeit­be­schäftigte Lehrerin gegen die teilweise Rückforderung einer ihr zunächst für die Teilnahme an einer an einer Klassenfahrt gewährten Mehra­r­beits­ver­gütung.

Landesamt für Besoldung und Versorgung fordert Vergütung für Mehra­r­beits­un­ter­richts­s­tunden anteilig zurück

Die Klägerin ist Studienrätin mit einem auf 13 Wochenstunden reduzierten Lehrdeputat. Für ihre Teilnahme an einer einwöchigen Studienfahrt erhielt sie auf ihren Antrag eine Vergütung für zwölf Mehra­r­beits­un­ter­richts­s­tunden ("MAU") in Höhe von 628,68 Euro. Diese Mehrauf­wands­ver­gütung forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) mit den angefochtenen Bescheiden anteilig in Höhe von 440,08 Euro zurück. Entstehe durch die Teilnahme an einer außer­un­ter­richt­lichen Veranstaltung für eine Lehrkraft eine zusätzliche zeitliche Belastung, sei dies rechtlich keine Mehrarbeit. Die Klägerin müsse die Mehra­r­beits­ver­gütung daher zurückzahlen. Es sei aber angemessen, den Rückzah­lungs­betrag um 30 Prozent zu reduzieren, weil das Land als Dienstherr die Überzahlung mitverschuldet habe.

Klägerin verlangt Gleichstellung mit Lehrern mit vollem Deputat für Zeit der Studienfahrt

Mit der hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass sie für die Dauer der Studienfahrt finanziell so gestellt werden wolle wie ein mit vollem Deputat (25 Wochenstunden) arbeitender Lehrer, da sie zeitlich in gleicher Weise in Anspruch genommen werde. Ohne eine entsprechende Vergütung liege ein Verstoß gegen die Benach­tei­li­gungs­verbote des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) und des Landes­be­am­ten­ge­setzes (LBG) vor.

VG: Lehrerin steht keine Mehrauf­wand­s­ent­schä­digung zu

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe nicht gefolgt und wies die Klage ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung lägen vor, weil der Klägerin die Mehraufwandsentschädigung nicht zustehe und diese daher zu viel gezahlt worden sei. Das Besoldungsrecht sehe für die Teilnahme an der Studienfahrt keine Mehrarbeits- oder eine anderweitige zusätzliche Vergütung vor. Die - auf ihren Antrag - festgesetzte Teilzeitquote von 13/25 habe während der Studienfahrt unverändert fortgegolten, so dass auch nur ein entsprechender anteiliger Besol­dungs­an­spruch bestanden habe. Eine Mehra­r­beits­ver­gütung könnten Lehrkräfte nicht für die Teilnahme an Klassen- oder Studienfahrten, sondern nur dann beanspruchen, wenn sie überob­li­ga­torisch Unter­richts­s­tunden leisteten. Dies ergebe sich daraus, dass sich der maßgebliche Teil der Arbeitsstunden eines Lehrers aus der Festsetzung der Pflicht­stun­denzahl für die wöchentliche Unter­richts­ver­pflichtung ergebe. Die Anmeldung und Genehmigung einer im Lehrplan vorgesehenen Studienfahrt beziehe sich auf regulären Dienst. Eine Mehrarbeit, die aufgrund außer­ge­wöhn­licher Umstände ausnahmsweise erforderlich sei, stelle sie nicht dar.

Besoldung beamteter Lehrer stellt keine Gegenleistung für konkret erbrachten Dienst dar

Es sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Klägerin nicht dieselbe Vergütung wie ihr vollzeit­be­schäf­tigter Kollege erhalten habe, obwohl sie während der Studienfahrt genauso viel gearbeitet habe. Anders bei als angestellten Lehrern, die nach der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts einen Anspruch auf eine Zusatzvergütung hätten, stelle die Besoldung beamteter Lehrer keine Gegenleistung für den konkret erbrachten Dienst dar. Sie sei vielmehr Teil der komplexen Rechts- und Pflich­ten­stellung zwischen Beamten und Dienstherrn. Dies könne nicht für einzelne Zeitabschnitte durchbrochen werden. Die Klägerin habe allerdings einen Anspruch auf einen zeitlichen Ausgleich, da sie nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zum Dienst herangezogen werden dürfe. Die Erfassung und der zeitliche Ausgleich von Mehr- oder Minder­leis­tungen müssten dabei nicht im laufenden Schuljahr abgeschlossen sein. Es sei einem nach Entlastung strebenden Lehrer zumutbar, ein solches Begehren gegenüber der Schulleitung zu äußern und sich mit ihr über einen Inter­es­se­n­aus­gleich zu verständigen, der den eigenen Wünschen ebenso wie den schulischen Belangen Rechnung trage. Wirke er darauf nicht hin, könne er nicht stattdessen eine Zusatzvergütung als Ausgleich verlangen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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