21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss28.01.2020

Teil­zeit­beschäftigte Lehrerin hat keinen Anspruch auf Überstun­den­zu­schlag für KlassenfahrtTeilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an Klassenfahrt gehört auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch teil­zeit­beschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13/25 teilzeit­be­schäftigte Studienrätin nahm vom 21. bis 25. Juli 2014 gemeinsam mit einem vollzeit­be­schäf­tigten Kollegen an einer Klassenfahrt nach Berlin teil. Auf ihren Antrag auf "gehalts­an­teilige Vergütung von Mehrarbeit" bzw. "Zahlung von Vergütung für Mehra­r­beits­un­ter­richts­s­tunden (MAU)" wegen der Vollzeit­be­schäf­tigung während der Klassenfahrt zahlte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) 628,68 Euro für 12 Stunden Mehrarbeit aus. Nachdem das Regie­rungs­prä­sidium die Personalräte informiert hatte, die Teilnahme an einer außer­un­ter­richt­lichen Veranstaltung stelle rechtlich "keine MAU" dar, forderte das LBV von der Klägerin die ausbezahlte Vergütung für 12 Stunden zurück. Auf ihren Widerspruch reduzierte das LBV wegen Mitverschuldens des Dienstherrn (30 %) den Rückzah­lungs­betrag auf 440,08 Euro.

VG weist Klage ab

Die hiergegen von der Lehrerin erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe ab. Der Klägerin sei Vergütung für 12 Stunden "zu viel gezahlt" worden, denn ihr stehe weder aus § 8 LBesG (sie habe auch während der Klassenfahrt nur einen 13/25-Besol­dungs­an­spruch gehabt) noch aus § 67 Abs. 3 LBG (es liege schon keine "Mehrarbeit" vor; zudem fehle es an einer entsprechenden "Anordnung oder Genehmigung") ein Anspruch auf Mehra­r­beits­ver­gütung bei Klassenfahrten zu. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf inner­schu­lischen Ausgleich durch geringere Heranziehung zu Lehrer­dienst­leis­tungen in anderen Bereichen oder der Teilnahme etwa nur an jeder zweiten Klassenfahrt. Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung an den Verwal­tungs­ge­richtshof.

Teilnahme an Klassenfahrt stellt auch für teilzeit­be­schäftigte Lehrkraft grundsätzlich keine "Mehrarbeit" dar

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg ließ die Berufung jedoch nicht zu und bestätigte das Urteil in der Sache. Zwar bedeute die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer Klassenfahrt für ihn auch beamten­rechtlich durchaus gegebenenfalls einen "24-Stunden-Dienst", weshalb insoweit beispielsweise Dienst­un­fa­ll­schutz bestehe. Die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt gehöre dennoch auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst und stelle damit im Rechtssinne grundsätzlich keine "Mehrarbeit" dar.

Schulleitung muss Teilzeitquote unter anderem durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben Rechnung tragen

Teilzeit­be­schäftigte Lehrkräfte hätten Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Die Schulleitung müsse der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit Rechnung tragen oder aber einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben gewähren. Auch bei unter rein woche­n­a­r­beits­zeit­licher Betrachtung überob­li­ga­to­rischer Dienstleistung entstehe hingegen grundsätzlich kein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn. Auch stelle die Anordnung oder Genehmigung einer regulären, im Lehrplan oder üblicherweise vorgesehenen Klassenfahrt durch die Schulleitung grundsätzlich keine Anordnung oder Genehmigung von "Mehrarbeit" dar.

Über die Unter­richts­ver­pflichtung hinausgehende, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehörende, dienstrechtlich Tätigkeit kann grundsätzlich nicht als "Mehrarbeit" bewertet werden

Die Klägerin beachte in ihrer Argumentation nicht hinreichend, dass aus den Besonderheiten des Lehrerberufes folge, dass regelmäßig nur die Unter­richts­ver­pflich­tungen konkret festgelegt würden, obwohl die Dienstpflichten einer Lehrkraft weit darüber hinausgingen. Der Gesetzgeber gehe dabei zulässigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahres­a­r­beitszeit anderer Beamter entspreche (derzeit 1.804 Stunden). Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unter­richts­ver­pflichtung hinausgehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehöre, dienstrechtlich grundsätzlich nicht als "Mehrarbeit" bewertet werden könne.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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