Dokument-Nr. 28393
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss28.01.2020
Teilzeitbeschäftigte Lehrerin hat keinen Anspruch auf Überstundenzuschlag für KlassenfahrtTeilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an Klassenfahrt gehört auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13/25 teilzeitbeschäftigte Studienrätin nahm vom 21. bis 25. Juli 2014 gemeinsam mit einem vollzeitbeschäftigten Kollegen an einer Klassenfahrt nach Berlin teil. Auf ihren Antrag auf "gehaltsanteilige Vergütung von Mehrarbeit" bzw. "Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden (MAU)" wegen der Vollzeitbeschäftigung während der Klassenfahrt zahlte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) 628,68 Euro für 12 Stunden Mehrarbeit aus. Nachdem das Regierungspräsidium die Personalräte informiert hatte, die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung stelle rechtlich "keine MAU" dar, forderte das LBV von der Klägerin die ausbezahlte Vergütung für 12 Stunden zurück. Auf ihren Widerspruch reduzierte das LBV wegen Mitverschuldens des Dienstherrn (30 %) den Rückzahlungsbetrag auf 440,08 Euro.
VG weist Klage ab
Die hiergegen von der Lehrerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Der Klägerin sei Vergütung für 12 Stunden "zu viel gezahlt" worden, denn ihr stehe weder aus § 8 LBesG (sie habe auch während der Klassenfahrt nur einen 13/25-Besoldungsanspruch gehabt) noch aus § 67 Abs. 3 LBG (es liege schon keine "Mehrarbeit" vor; zudem fehle es an einer entsprechenden "Anordnung oder Genehmigung") ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Klassenfahrten zu. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf innerschulischen Ausgleich durch geringere Heranziehung zu Lehrerdienstleistungen in anderen Bereichen oder der Teilnahme etwa nur an jeder zweiten Klassenfahrt. Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof.
Teilnahme an Klassenfahrt stellt auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkraft grundsätzlich keine "Mehrarbeit" dar
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ließ die Berufung jedoch nicht zu und bestätigte das Urteil in der Sache. Zwar bedeute die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer Klassenfahrt für ihn auch beamtenrechtlich durchaus gegebenenfalls einen "24-Stunden-Dienst", weshalb insoweit beispielsweise Dienstunfallschutz bestehe. Die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt gehöre dennoch auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst und stelle damit im Rechtssinne grundsätzlich keine "Mehrarbeit" dar.
Schulleitung muss Teilzeitquote unter anderem durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben Rechnung tragen
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte hätten Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Die Schulleitung müsse der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit Rechnung tragen oder aber einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben gewähren. Auch bei unter rein wochenarbeitszeitlicher Betrachtung überobligatorischer Dienstleistung entstehe hingegen grundsätzlich kein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn. Auch stelle die Anordnung oder Genehmigung einer regulären, im Lehrplan oder üblicherweise vorgesehenen Klassenfahrt durch die Schulleitung grundsätzlich keine Anordnung oder Genehmigung von "Mehrarbeit" dar.
Über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehende, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehörende, dienstrechtlich Tätigkeit kann grundsätzlich nicht als "Mehrarbeit" bewertet werden
Die Klägerin beachte in ihrer Argumentation nicht hinreichend, dass aus den Besonderheiten des Lehrerberufes folge, dass regelmäßig nur die Unterrichtsverpflichtungen konkret festgelegt würden, obwohl die Dienstpflichten einer Lehrkraft weit darüber hinausgingen. Der Gesetzgeber gehe dabei zulässigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspreche (derzeit 1.804 Stunden). Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehöre, dienstrechtlich grundsätzlich nicht als "Mehrarbeit" bewertet werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)
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