21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.10.2018

Abfrage eines Verzichts auf Reisekosten für eine Klassenfahrt kann gegen beamten­recht­lichen Fürsor­ge­grundsatz verstoßenBerufen des Dienstherren auf Teil­verzichts­erklärung des Lehrers stellt unzulässige Rechtsausübung dar

Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reise­kosten­vergütung für eine Klassenreise teilweise verzichtet, kann dazu führen, dass sich der Dienstherr auf eine solche Verzichts­er­klärung nicht berufen kann. Das geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der als beamteter Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes stand, hatte im Jahr 2013 bei seiner Schulleitung die Genehmigung einer Abschlussfahrt nach Berlin beantragt. Das dafür verwendete Antragsformular entsprach der Verwal­tungs­vor­schrift des Dienstherrn für außer­un­ter­richtliche Veranstaltungen. Darin wurde u.a. abgefragt, ob die Lehrkraft ganz oder teilweise auf Reise­kos­ten­ver­gütung verzichte. Der Kläger verzichtete teilweise. Nach seiner Rückkehr wurden ihm unter Hinweis auf seine Teilver­zichts­er­klärung statt der beantragten Reise­kos­ten­ver­gütung in Höhe von rund 197 Euro vom Beklagten lediglich 88 Euro bewilligt.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Während das nach erfolglosem Widerspruch angerufene Verwal­tungs­gericht Karlsruhe den Beklagten zur Zahlung weiterer Reisekosten in Höhe des Diffe­renz­be­trages von rund 109 Euro verurteilte, änderte der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts und wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

BVerwG: Entsprechende Abfrage verletzt beamten­recht­lichen Fürsor­ge­grundsatz

Der Beklagte könne sich laut Bundes­ver­wal­tungs­gericht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Teilverzicht des Klägers auf Reise­kos­ten­ver­gütung berufen. Dabei handelte es sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Die entsprechende Abfrage verletze den beamten­recht­lichen Fürsor­ge­grundsatz, weil sie die wohlver­standenen Interessen des Klägers nicht in gebührender Weise berücksichtige. Sie diene der Umsetzung der Verwal­tungs­vor­schrift des Dienstherrn. Danach seien Genehmigungen außer­un­ter­richt­licher Veranstaltungen durch den Schulleiter nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich, es sei denn, der teilnehmende Lehrer verzichte vorher ganz oder teilweise auf Reise­kos­ten­ver­gütung. Diese Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei - wie im vorliegenden Fall - nicht ausreichenden Haushalts­mitteln für alle im Schuljahr vorgesehenen Veranstaltungen setze den Kläger einem Konflikt aus. Er müsse entweder auf seinen Anspruch auf Reise­kos­ten­ver­gütung (teilweise) verzichten oder verantworten, dass die Abschlussfahrt nicht stattfinde. Dass eine Abschlussfahrt stattfinden sollte, habe den von der Gesamt­leh­rer­kon­ferenz beschlossenen Grundsätzen entsprochen, an die der Kläger gesetzlich gebunden gewesen sei. Nach der vom Dienstherrn erlassenen Verwal­tungs­vor­schrift komme außer­un­ter­richt­lichen Veranstaltungen bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zu. Dem Kläger sei so auch die Verantwortung dafür zugewiesen worden, ob er eine staatliche Aufgabe unter Verzicht auf seinen ungeschmälerten Anspruch auf Reise­kos­ten­ver­gütung erfülle. Hinzu komme, so das Bundes­ver­wal­tungs­gericht, dass der Kläger mit seinem Teilverzicht diese staatliche Aufgabe mit privaten Mitteln finanziert habe. Dies laufe dem Zweck des Anspruchs auf Reise­kos­ten­ver­gütung zuwider, nach dem der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reise­auf­wen­dungen abnehmen solle.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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