24.11.2024
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Dokument-Nr. 14626

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Urteil14.11.2012Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen1 A 1579/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NWVBl. 2013, 137Zeitschrift: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.), Jahrgang: 2013, Seite: 137
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.11.2012

Nordrhein-Westfalen: Beamtete Lehrer erhalten für Klassenfahrten Reise­kos­ten­ver­gütungDurchführung von Klassenfahrten darf nicht von Verzicht der Lehrer auf Reise­kos­ten­ver­gütung abhängig gemacht werden

Beamtete Lehrer in Nordrhein-Westfalen haben für die Teilnahme an Klassenfahrten einen Anspruch auf Reise­kos­ten­ver­gütung. Ein formularmäßig erklärter Verzicht auf eine solche Vergütung ist unwirksam. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Oberstudienrat an einem Gymnasium im Sauerland, hatte im März 2008 eine Studienfahrt der Jahrgangsstufe 12 nach Italien geleitet. Der Schulleiter hatte die Fahrt als Schul­ver­an­staltung genehmigt und dem Kläger die beantragte Dienst­rei­se­ge­neh­migung erteilt. In dem Antragsformular soll der Kläger durch Ankreuzen auf Reise­kos­ten­ver­gütung verzichtet haben. Im Juli 2008 machte der Kläger Reisekosten in Höhe von 334 Euro gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirks­re­gierung Arnsberg, geltend. Nachdem die Bezirks­re­gierung die Zahlung der Reise­kos­ten­ver­gütung abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Arnsberg. Dieses gab seiner Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte das Land Berufung ein.

Beamtete Lehrer können grundsätzlich Reise­kos­ten­ver­gütung für Teilnahme an Klassenfahrten beanspruchen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung jedoch zurück. In der Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, dass es unstreitig sei, dass beamtete Lehrer grundsätzlich für die Teilnahme an Klassenfahrten eine Reise­kos­ten­ver­gütung beanspruchen könnten. Das beklagte Land berufe sich auf die vom Lehrer abgegebene Verzichts­er­klärung. Das stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Land verstoße in grober Weise gegen seine Fürsorgepflicht , wenn es die Durchführung von Klassenfahrten, die nach den einschlägigen "Wander­richt­linien" Bestandteil der Bildungs- und Erzie­hungs­arbeit der Schulen seien, systematisch von einem Verzicht der Lehrer auf Reise­kos­ten­ver­gütung abhängig mache.

Quelle: Oberverwaltungsgericht/ra-online

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