21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss24.08.2016

Vorläufige Umnutzung eines ehemaligen Hotels als Asylbe­wer­be­runkunft zulässigAntrag einer Gemeinde auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzung­s­än­derung abgelehnt

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass für ein ehemaliges, seit fünf Jahren leerstehendes Hotel vorläufig eine Nutzung­s­än­derung von "Hotel" in eine Asyl­bewerber­unterkunft für mindestens 120 Personen zu erteilen ist.

Das ehemalige Hotel des zugrunde liegenden Verfahrens befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schelmenhecke - 2. Änderung" in Waldachtal. Der Bebauungsplan weist im nördlichen Teil, in dem sich eine Mutter-Kind-Klinik befindet, ein Sondergebiet 1 aus. Dort sind Kliniken, Sanatorien u.ä. einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen zulässig. Das ehemalige Hotel liegt südlich davon im Sondergebiet 2, in welchem Einrichtungen für den Fremdenverkehr wie Gästezimmer, Ferienwohnungen einschließlich der zugehörigen Neben­ein­rich­tungen sowie Schank- und Speise­wirt­schaften zulässig sind. Ausnahmsweise können im Sondergebiet 2 auch Wohngebäude, private Kranke­n­an­stalten und Kurkliniken zugelassen werden.

Bauherr besantragt für leerstehendes Hotel Erteilung einer Nutzung­s­än­derung von "Hotel" in Asylbe­wer­ber­un­terkunft

Unter dem 2. November 2015 beantragte der im vorliegenden Verfahren beigeladene Bauherr für das seit 5 Jahren leer stehende Hotel die Erteilung einer Nutzungsänderung von "Hotel" in eine Asylbe­wer­ber­un­terkunft für mindestens 120 Personen. Die Gemeinde Waldachtal erhob hiergegen Einwendungen. Nachdem das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Schelmenhecke - 2. Änderung" zugelassen hatte, erteilte der Gemein­de­ver­wal­tungs­verband dem Bauherrn die beantragte Nutzung­s­än­de­rungs­ge­neh­migung. Hiergegen legte die Gemeinde Waldachtal Widerspruch ein und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Eilantrag gegen Baugenehmigung einer benachbarten Mutter-Kind-Klinik bereits abgelehnt

Das Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe hatte zuvor mit Beschluss vom 11. März 2016 einem gegen die erteilte Baugenehmigung gerichteten Eilantrag der im nördlichen Teil des Baugebiets befindlichen Mutter-Kind-Klinik entsprochen. Auf die Beschwerden des Gemein­de­ver­wal­tungs­verbands und des auch im vorliegenden Verfahren beigeladenen Bauherrn änderte der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23. Juni 2016 (Az. 5 S 634/16) diesen Beschluss und lehnte den Antrag der Mutter-Kind-Klinik ab.

Eilantrag der Gemeinde Waldachtal gegen Baugenehmigung ebenfalls erfolglos

Nunmehr hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe auch den Eilantrag der Gemeinde Waldachtal gegen die erteilte Baugenehmigung abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts ist derzeit offen, ob die Baugenehmigung für die Nutzung­s­än­derung auf Grundlage der vom Regie­rungs­prä­sidium ergangenen Abwei­chungs­ent­scheidung erteilt werden könne. Denn es sei nicht hinreichend geklärt, ob die Voraussetzungen für eine Abwei­chungs­ent­scheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB vorlägen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ließen sich die zwischen den Verfah­rens­be­tei­ligten streitigen Fragen des Unter­kunfts­bedarfs und des Vorhandenseins alternativer Unter­kunfts­mög­lich­keiten für Flüchtlinge im Landkreis nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beantworten.

Baugenehmigung lässt lediglich rückgängig machbare Nutzung­s­än­derung zu

Erwiesen sich damit die Erfolgs­aus­sichten des Rechtsmittels in der Hauptsache als offen, so habe eine Abwägung unter Berück­sich­tigung der gegenseitig bestehenden Belange zu erfolgen. Hierbei setze sich das öffentliche Interesse am Vollzug der Baugenehmigung durch. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB die deutlich erkennbare Absicht verfolgt, die Schaffung von Flücht­lings­un­ter­künften zu erleichtern. Demgegenüber wiege das Interesse der Gemeinde Waldachtal an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung weniger schwer. Durch den vorläufigen Vollzug der Baugenehmigung entstünden keine unabänderbaren Folgen, weil die Baugenehmigung keinen Neubau oder eine Änderung in der Kubatur der vorhandenen Bausubstanz, sondern lediglich eine wieder rückgängig machbare Nutzung­s­än­derung zulasse.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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