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Verwaltungsgericht Hannover Urteil09.11.2022

Aktive Teilnahme an Chatgruppe mit rechtsextremen Inhalt rechtfertigt Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnisFehlende Distanzierung zur Gewalt- und Willkür­herr­schaft des Nazi-Regimes

Die aktive Teilnahme an einer Chatgruppe mit rechtextremen Inhalt kann die Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnis nach sich ziehen. Denn dadurch zeigt der Soldat eine fehlende Distanzierung zur Gewalt- und Willkür­herr­schaft des Nazi-Regimes. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 wurde ein Soldat auf Zeit aus dem Solda­ten­ver­hältnis entlassen, weil er zwischen März 2019 und Oktober 2020 Mitglied einer Chatgruppe bei WhatsApp mit dem Namen "Behinderte Spasties" war, in der rechtsradikale und rassistische Inhalte geteilt wurden. Der Soldat hatte selbst Inhalte in die Gruppe gepostet. Der Soldat war seit dem Jahr 2018 Soldat auf Zeit. Er erhob gegen die Entlas­sungs­ver­fügung Klage.

Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnis

Das Verwal­tungs­gericht Hannover entschied gegen den Kläger. Die Entlas­sungs­ver­fügung sei rechtmäßig. Der Kläger habe seine Dienstpflicht aus § 8 SG verletzt. Er habe sich durch sein Verhalten von der Gewalt- und Willkür­herr­schaft des Nazi-Regimes nicht distanziert. Er habe es unterlassen, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Wer sich natio­nal­so­zi­a­lis­tischer Symbolik bedient, begründe damit für einen neutralen Beobachter objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem Staat des Grundgesetzes und verletze die Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren.

Ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr

Es liege nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr vor. Denn das Verhalten des Klägers sei mit den berechtigten Erwartungen an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar. Sein Verhalten sei geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechts­s­taat­lichkeit der Streitkräfte zu erschüttern. Der Kläger habe im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Darauf, dass die Chatgruppe nicht öffentlich war, komme es angesichts dessen, dass eine Gefährdung ausreiche, nicht an.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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