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- Querschnittsgelähmter, türkischer Mieter darf Parabolantenne zum Empfang türkischer Programme auf Terrasse aufstellenAmtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil25.06.2014, 8 C 99/14
- Entscheidung über Entlassung eines Salafisten aus der Bundeswehr nicht zu beanstandenOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss13.05.2015, 1 A 807/15
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil19.12.2018
Fristlose Entlassung eines Soldaten wegen Zeigen des Hitlergrußes mit Äußerung rechtsextremistischer Parolen rechtmäßigVerbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis würde Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die fristlose Entlassung eines Soldaten, der Kleidung mit dem Symbol der Reichskriegsflagge getragen und mehrfach den sogenannten Hitlergruß gezeigt und rechtsextremistische Parolen geäußert hatte, rechtmäßig erfolgt ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit April 2014 Soldat im Dienstgrad eines Oberbootsmanns im Sanitätsdienst. Ihm wurde von der beklagten Bundesrepublik Deutschland vorgeworfen, als Patient im angetrunkenen Zustand und mit einer Bomberjacke mit dem Symbol der Reichskriegsflagge bekleidet in der Notaufnahme des Bundeswehrzentralkrankenhauses erschienen zu sein. In der Silvesternacht 2015/2016 habe er während einer Silvesterfeier mehrere Schreckschüsse aus einer Schreckschusswaffe mit den Worten "Allahhu Akbar" abgebeben, wobei er zunächst wahrheitswidrig behauptet habe, über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Im August 2016 habe er in einer Diskothek den sogenannten Hitlergruß gezeigt. Er habe dieses Verhalten im Herbst 2016 wiederholt sowie rechtsextremistische Parolen geäußert und einen Kameraden mit den Worten "Wenn ich den Führer grüßen will, dann tue ich das auch" zurechtgewiesen.
AG spricht Soldaten zunächst frei
Nachdem zunächst ein Strafbefehl des Amtsgerichts wegen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis sowie wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Inland ergangen war, sprach ihn das Amtsgericht anschließend auf seinen Einspruch hin frei.
Soldat hält Entlassung für ungerechtfertigt
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland entließ den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Dagegen erhob er Klage und machte geltend, das freisprechende Urteil entfalte Bindungswirkung. Das Amtsgericht gehe von der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen aus. Er habe an Silvester legal geböllert und eine seiner Tanzgesten sei missverstanden worden. Sein Verhalten im Bundeswehrzentralkrankenhaus rechtfertige allenfalls eine Disziplinarmaßnahme, aber keine Entlassung.
Kläger verstößt mit Verhalten gegen Kernpflichten eines Soldaten
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis von der Beklagten fehlerfrei bejaht worden seien. Er habe seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen und dem Ansehen der Bundeswehr gerecht werdenden Verhalten im Dienst verletzt. Das gelte auch für die Dienstpflicht, sich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde. Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen stehe für das Verwaltungsgericht fest, dass der Kläger in einer Gaststätte den sogenannten Hitlergruß gezeigt, mehrfach den Nationalsozialismus verherrlichende Parolen geäußert sowie eine Bomberjacke mit dem Aufdruck nationalsozialistischer Symbole getragen habe. Auf die übrigen ihm vorgeworfenen Verfehlungen komme es nicht mehr an. Mit seinem Verhalten habe er gegen die Kernpflichten eines Soldaten verstoßen. Dazu gehöre vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung sowie die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und dafür einzutreten. Der Verstoß dagegen gehöre - wie im Falle des Klägers - zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Sein Verbleiben im Dienstverhältnis würde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Es bestehe hier sowohl Wiederholungsgefahr als auch Nachahmungsgefahr in der Truppe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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