Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.05.2015
Entscheidung über Entlassung eines Salafisten aus der Bundeswehr nicht zu beanstandenEntlassung wegen mangelnder Eignung des Soldaten rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die vorzeitige Entlassung eines ehemaligen Zeitsoldaten aus der Bundeswehr rechtmäßig ist, weil er der salafistischen Szene zuzurechnen ist. Das Gericht bestätigte damit eine vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen.
Das Verwaltungsgericht Aachen hatte durch Urteil vom 26. Februar 2015 entschieden, die Entscheidung, den Kläger wegen mangelnder Eignung zu entlassen, sei nicht zu beanstanden. Die Bundeswehr habe die Entlassung vertretbar darauf gestützt, es bestünden Zweifel daran, dass er als Soldat jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten würde, weil er sich dem Salafismus zugewandt habe und für ihn religiöse Gebote über der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden.
OVG bestätigt Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die wertende Entscheidung des Dienstherrn über das Vorliegen eines Eignungsmangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüft werden könne, weil nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen könnten, ob der Soldat künftig den Anforderungen entsprechen werde. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, dass sich die Entlassung nicht im Rahmen des dem Dienstherrn eröffneten Beurteilungsspielraums halte. Der ehemalige Zeitsoldat hatte unter anderem geltend gemacht, dass es kein Grund für die Entlassung eines deutschen Soldaten sein könne, wenn er die Gesellschaftsordnung Saudi-Arabiens angeblich als vorbildlich darstelle und die Bundesrepublik Deutschland zur Aufrechterhaltung dieser Gesellschaftsordnung schwere Waffen liefere. Die Annahme, dass er der salafistischen Szene zuzurechnen oder überhaupt Salafist sei, sei ebenso unsubstantiiert wie die generelle Annahme, ein Salafist könne grundsätzlich nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen.
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Kläger kann Vorwürfe über Zugehörigkeit zur salafistischen Szene nicht widerlegen
Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung nicht. Der Kläger habe insbesondere die Fakten, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Annahme rechtfertigten, er habe sich zunehmend radikalisiert und müsse mittlerweile als gefestigter Salafist eingeordnet werden, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online